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FG München Urteil v. - 3 K 3940/04

Gesetze: UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStG 1993 § 3 Abs. 9 EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 UStR 1996 Absch. 168 Abs. 11

Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste

Leitsatz

1. Überlässt ein die Förderung der kirchlichen Medienarbeit bezweckender Verein Presseagenturleistungen kirchlichen Institutionen unentgeltlich für außerunternehmerische Zwecke, liegt Eigenverbrauch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 vor.

2. Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind nicht aus der Bemessungsgrundlage für einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG auszuscheiden, wenn es nicht um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands geht. Nur insoweit macht die Richtlinie 77/388/EWG die Eigenverbrauchsbesteuerung vom Vorsteuerabzug abhängig.

3. Die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten entsprechen der vom FA angesetzten Mindestbemessungsgrundlage, denn diese wurde ebenfalls (vermittels § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den Kosten ohne Berücksichtigung, ob sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ermittelt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAD-24644

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 10.01.2007 - 3 K 3940/04

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