Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste
Leitsatz
1. Überlässt ein die Förderung der kirchlichen Medienarbeit bezweckender Verein Presseagenturleistungen kirchlichen Institutionen
unentgeltlich für außerunternehmerische Zwecke, liegt Eigenverbrauch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993
vor.
2. Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind nicht aus der Bemessungsgrundlage für einen Eigenverbrauch
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG auszuscheiden, wenn es nicht um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Gegenstands geht. Nur insoweit macht die Richtlinie 77/388/EWG die Eigenverbrauchsbesteuerung vom Vorsteuerabzug abhängig.
3. Die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten entsprechen der vom FA angesetzten Mindestbemessungsgrundlage,
denn diese wurde ebenfalls (vermittels § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den Kosten ohne Berücksichtigung,
ob sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ermittelt.
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