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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 380/08 EFG 2009 S. 1477 Nr. 18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b

Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von 6 Monaten

Leitsatz

  1. Zur Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG.

  2. Beendet das Kind seine Ausbildung im Juli 2007 und tritt es den Zivildienst im Februar 2008 an, so liegen dazwischen mehr als 4 volle Kalendermonate, sodass der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nicht erfüllt ist.

  3. Der Umstand, dass das Kind keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist unbeachtlich. § 34 Abs. 4 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1477 Nr. 18
EStB 2010 S. 29 Nr. 1
NAAAD-24642

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.03.2009 - 16 K 380/08

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