Beendet das Kind seine Ausbildung im Juli 2007 und tritt es den Zivildienst im Februar 2008 an, so liegen dazwischen mehr
als 4 volle Kalendermonate, sodass der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nicht erfüllt ist.
Der Umstand, dass das Kind keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist unbeachtlich. § 34 Abs. 4 Nr. 2b EStG
stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1477 Nr. 18 EStB 2010 S. 29 Nr. 1 NAAAD-24642
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.03.2009 - 16 K 380/08
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