Kindergeldanspruch: Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrags
Leitsatz
Auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, ist ein Kind in Monaten
der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt.
Kalendermonate, in denen das vollzeiterwerbstätige Kind Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrages erzielt
hat, gehören daher nicht zum Anspruchszeitraum bezüglich Kindergeldes und sind deshalb nicht anspruchsschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2010 S. 1042 Nr. 19 EFG 2009 S. 1403 Nr. 17 DAAAD-24641
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.03.2009 - 16 K 377/08
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