Keine Bildung von Rückstellungen für drohenden Aufwand, der mit zukünftigen Erträgen zusammenhängt
Leitsatz
Zur Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249
HGB.
Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen gebildet werden, wenn die Verpflichtung
hinreichend konkretisiert ist, weil sie auf bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielt.
Rückstellungen für die Zulassung von sog. Pflanzenschutzmitteln sind im Zusammenhang mit dadurch entstehenden Kostenschulden
nach § 11 Abs. 1 VwKostG zulässig. Die Zulassungskosten müssen indes im Jahr der Rückstellungsbildung wirtschaftlich verursacht
sein.
Wirtschaftlich verursacht oder entstanden ist eine Verpflichtung, wenn der Tatbestand, an den das Gesetz die Verpflichtung
knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist.
Ist Aufwand im laufenden Geschäftsjahr noch nicht realisiert, kommt seine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn er auf andere
Weise mit dem Gewinnermittlungszeitraum verknüpft ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1523 Nr. 28 DStRE 2009 S. 972 Nr. 16 KAAAD-24630
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.12.2008 - 10 K 120/04
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.