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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 120/04

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 249, EStG § 252

Keine Bildung von Rückstellungen für drohenden Aufwand, der mit zukünftigen Erträgen zusammenhängt

Leitsatz

  1. Zur Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 HGB.

  2. Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen gebildet werden, wenn die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, weil sie auf bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielt.

  3. Rückstellungen für die Zulassung von sog. Pflanzenschutzmitteln sind im Zusammenhang mit dadurch entstehenden Kostenschulden nach § 11 Abs. 1 VwKostG zulässig. Die Zulassungskosten müssen indes im Jahr der Rückstellungsbildung wirtschaftlich verursacht sein.

  4. Wirtschaftlich verursacht oder entstanden ist eine Verpflichtung, wenn der Tatbestand, an den das Gesetz die Verpflichtung knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist.

  5. Ist Aufwand im laufenden Geschäftsjahr noch nicht realisiert, kommt seine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn er auf andere Weise mit dem Gewinnermittlungszeitraum verknüpft ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1523 Nr. 28
DStRE 2009 S. 972 Nr. 16
KAAAD-24630

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.12.2008 - 10 K 120/04

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