Steuerrecht der Vereine
9. Aufl. 2009
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F. Lohnsteuer
Literatur: Klöckner, Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, NWB F. 6 S. 3837; Holthaus, Geänderter Steuerabzug nach § 50a EStG ab 2009 – Großmaß an Entlastung und Vereinfachung mit kleinen Tücken, DStZ 21/2008 S. 741.
1. Verein als Arbeitgeber
1091 Vereine beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Das können z. B. ein hauptberuflicher Geschäftsführer oder nebenberufliche Übungsleiter, Raumpflegerinnen oder Sportler sein. Auch Mitglieder, die z. B. bei Vereinsfesten arbeiten und dafür eine Bezahlung erhalten, sind dann insoweit Arbeitnehmer ihres Vereins.
1092 Ist ein Verein Arbeitgeber, hat er bestimmte steuerrechtliche Pflichten zu beachten. Er muss Lohnsteuer einbehalten, sie beim Finanzamt anmelden und abführen. Daneben muss er auch die Pflichten beachten, die ihm das Sozialversicherungsrecht auferlegt.
1093 Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber (Verein) haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Das Finanzamt nimmt, wenn Lohnsteuer zu Unrecht nicht abgeführt worden ist, regelmäßig auch den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch. Die Nichtabführung von Lohnsteuer kann auch strafrechtliche Folgen für ...