DCGK

D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats

IV. Aus- und Fortbildung


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Grundsatz 19
Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr.
Empfehlung:
D.11
Die Gesellschaft soll die Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Amtseinführung sowie den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen und über durchgeführte Maßnahmen im Bericht des Aufsichtsrats berichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549