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Finanzgerichtsordnung | Bindung an das Klagebegehren
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Entscheidet das Finanzgericht über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. (2) Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Grenzen der Freiheit des Tatrichters bei der Beweiswürdigung auf: Warum, wie das Finanzgericht offen angenommen hatte...