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Haftungsrecht | Kein Schadensersatz auf Neuwagenbasis ohne Ersatz durch weiteren Neuwagen
Der Geschädigte, dessen praktisch neuer Pkw (i. d. R. ein Auto mit maximal 1.000 km Laufleistung) erheblich beschädigt worden ist, kann den Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er auch wieder ein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft. Bei „erheblichen” Schäden – z. B. wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen sind – hat der Eigentümer zwar Anspruch auf Ersatz des vollständigen Kaufpreises. Dies gilt aber nicht, wenn er den Unfallwagen behält; dann kann er nur die tatsächlichen Reparaturkosten dafür und Ersatz der Wertminderung verlangen. Eine Überkompensation ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dem Bereicherungsverbot zulasten des Geschädigten nicht zu vereinbaren. Im Streitfall war das beschädigte Geschäftsfahrzeug erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worde...