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Zivilprozessrecht | Anspruch auf rechtliches Gehör nach Anhörung eines Sachverständigen
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei im Anschluss Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit erforderlich, muss das Gericht im Anschluss zur weiteren tatsächlichen Aufklärung die mündliche Verhandlung wiedereröffnen.