BFH Beschluss v. - XI B 111/08

Unternehmer trägt die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert die Entscheidung des Streitfalls weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

a) Es ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Unternehmer die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) trägt (vgl. z.B. Beschluss vom V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368, m.w.N.). Dies entspricht dem im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für alle steuerbefreienden oder steuermindernden Tatsachen trägt (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz 23, m.w.N.). Insoweit ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht erkennbar.

b) Auch wegen der Frage, ob einem Unternehmer dann, wenn die Tatbestandsmerkmale für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG objektiv nicht erfüllt sind, unter bestimmten Bedingungen Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Denn das Finanzgericht (FG) ist entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung zu ihren Gunsten ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom Rs. C-439/04 und C-440/04 —Kittel und Recolta Recycling— (Slg. 2006, I-6161) zum Vertrauensschutz aufgestellt hat, auf den Streitfall anzuwenden sind (vgl. Seite 12 des Urteils, 2. Absatz) und sich somit die Klägerin auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann. Ob diese Rechtsauffassung des FG zutreffend ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Denn verneinendenfalls wäre die Klage erst recht abzuweisen gewesen.

Dass das FG bei Anwendung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze im Streitfall im Ergebnis einen Vertrauensschutz verneint hat, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern betrifft nur die Rechtsanwendung in einem Einzelfall. Soweit die Klägerin eine weitere Konkretisierung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze durch den BFH für erforderlich hält, hat sie keine konkrete Frage formuliert, die in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausginge und klärungsbedürftig wäre.

2. Die Revision ist entgegen der Rüge der Klägerin auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen einer überlangen Verfahrensdauer zuzulassen.

a) Die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer kann nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf diejenige des behördlichen Verfahrens gestützt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 1866, m.w.N.).

b) Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Die Vorschriften der EMRK kommen wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1866, m.w.N.).

c) Ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensdauer des FG auf Umständen beruht, die der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1866). Außerdem können sich Schwierigkeiten, die durch eine überlange Verfahrensdauer bei der Sachaufklärung bedingt sind, nur dann zugunsten eines Klägers auswirken, wenn er selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1866, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren zwischen dem Eingang der Klage beim FG Berlin im Januar 2004 und der Urteilsverkündung im September 2008 durch das FG Berlin-Brandenburg ist nicht unverständlich, sondern nachvollziehbar. Sie ist u.a. damit zu erklären, dass während der Anhängigkeit der Klage das FG Berlin und das FG Brandenburg mit Wirkung zum zum FG Berlin/Brandenburg zusammengelegt wurden (vgl. Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom , Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2004, 380). Die sich daraus ergebenden grundlegenden Änderungen in der Geschäftsverteilung haben zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt, die jedenfalls dann nicht ungerechtfertigt erscheint, wenn die Beteiligten nicht auf eine Prozessbeschleunigung gedrungen haben. Im Streitfall lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass dies geschehen wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1472 Nr. 9
XAAAD-24468