Rechtmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Ertragsanteil von 50 % i.R.d. Einkünfteermittlung
aus wiederkehrenden Bezügen
Leitsatz
Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes, nach der der Besteuerungsanteil bei
einem Rentenbeginn bis 2005 50 % beträgt, erfasst auch Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden.
Dies gilt auch für in 2006 zugeflossene Nachzahlungen, die auf Zeiträume vor 2005 entfallen.
Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 149 Nr. 3 DStZ 2009 S. 420 Nr. 12 EFG 2009 S. 1381 Nr. 17 IAAAD-24353
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2009 - 7 K 3215/08 E
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