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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2583/07

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Liquidationserlöse aus wahlärztlichen Leistungen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

Die Klage des Arbeitnehmers gegen die ihn betreffende Lohnsteuer-Anmeldungen seines Arbeitgebers ist zulässig. Soweit für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum ein Einkommensteuerbescheid bereits ergangen ist, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. An der Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, da die Entscheidung über die Qualifikation der Einkünfte auch für die Einkommensteuer beachtlich ist.

Ein angestellter Chefarzt, dem das Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen eingeräumt wurde, erbringt diese nicht innerhalb des Dienstverhältnisses, sondern erzielt mit diesen Einnahmen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter folgenden Voraussetzungen:

Der Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Vertrag, der die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen beinhaltet und der als Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag ausgestaltet ist.

Der Arzt hat gegenüber dem Patienten einen eigenen Honoraranspruch, dessen Höhe er - gemäß GOÄ - selbst festsetzt. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Arzt die Einrichtungen des Krankenhauses mitbenutzt.

Soweit er nach dem Dienstvertrag weisungsgebunden ist, bezieht sich dies nicht auf Diagnostik und Therapie, die er eigenverantwortlich durchführt.

Entscheidend ist, dass das Recht zur Liquidation nicht ausschließlich aus dem Dienstvertrag abgeleitet wird.

Fundstelle(n):
XAAAD-24348

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.10.2008 - 2 K 2583/07

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