Erlaubnis zum steuerbegünstigten Bezug von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG für ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Leitsatz
Für die Einordnung eines Messeveranstalters, der auf seinem eigenen Messegelände u.a. Bauleistungen gegenüber Ausstellern
erbringt, als zur anteiligen steuerbegünstigten Entnahme von Strom berechtigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kommt
es auf den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an.
Eine Zuweisung zu Unternehmen mit der Haupttätigkeit „Messeveranstalter” (Abschnitt K der „Klassifikation der Wirtschaftszweige
des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993” – WZ 93) ist nicht damit zu rechtfertigen, dass mit den Bauleistungen nur messetypische
Leistungen erbracht werden.
Erfolgt die Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunkts durch Zählung der beschäftigten Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 StromStV, muss auch eine Aufteilung der Hilfstätigkeiten nach dem Verhältnis zwischen begünstigten und nicht begünstigten
Tätigkeiten erfolgen.
Fundstelle(n): TAAAD-24345
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.03.2009 - 4 K 358/08 VSt
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