Schätzung bei fehlenden Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für
Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
Leitsatz
Bei der schätzweisen Ermittlung der Sachentnahmen nach den Pauschbeträgen der Richtsatzsammlung sind keine Zu – oder Abschläge
wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkgewohnheiten, krankheitsbedingter Abweichungen von den üblichen Ernährungsgewohnheiten
oder urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich die Höhe des Eigenverbrauchs allein am
Bedarf eines Privathaushalts an Lebensmitteln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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