Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Friseurgeschäfts gegenüber NATO-Truppenangehörigen
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Steuerbefreiung von Friseurleistungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut:
1. Gilt ein Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle mittels des im vereinfachten Verfahren zu verwendenden Vordrucks (vgl. BStBl 1998 I S. 144; vom , BStBl 2001 I S. 1006; vom , BStBl 2004 I S. 1200) nur für Einzelbeschaffungen oder auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Umsatzgeschäfte (mehrere Friseurbesuche)?
2. Ist der unbare Zahlungsverkehr (vgl. BFH-Rechtsprechung , , ) nicht mehr Voraussetzung für die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift, dass „das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet” werden muss, durch die Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom (vgl. BGBl 1994 II S. 2594, 2598, 2630) gestrichen wurde?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
KAAAD-24293