Arbeitshilfe - Stand: 11.08.2010

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Friseurgeschäfts gegenüber NATO-Truppenangehörigen

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Steuerbefreiung von Friseurleistungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut:

1. Gilt ein Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle mittels des im vereinfachten Verfahren zu verwendenden Vordrucks (vgl. BStBl 1998 I S. 144; vom , BStBl 2001 I S. 1006; vom , BStBl 2004 I S. 1200) nur für Einzelbeschaffungen oder auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Umsatzgeschäfte (mehrere Friseurbesuche)?

2. Ist der unbare Zahlungsverkehr (vgl. BFH-Rechtsprechung , , ) nicht mehr Voraussetzung für die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift, dass „das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet” werden muss, durch die Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom (vgl. BGBl 1994 II S. 2594, 2598, 2630) gestrichen wurde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

Datei öffnen

Fundstelle(n):
KAAAD-24293