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Umsatzsteuer | Bezeichnung der gelieferten Gegenstände: Geräteidentifikationsnummer
Der BFH hatte mit Urteil vom – V R 48/04 (Kurzinfo StuB 2007 S. 675) NWB XAAAC-53197 u. a. entschieden, dass aus einem Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, der Vorsteuerabzug gleichwohl zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Stpfl. wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei könne die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer – wie die IMEI-Nummer bei der Lieferung von Mobiltelefonen – von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein ergänzenden Unterlagen i. S. des § 14 UStG gehört.
Mit Schreiben vom