Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (RL 90/314/EWG)
v. 23. 6. 1990
(ABl Nr. L 158 S. 59) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird
nicht weiter gepflegt bzw. aktualisiert. Der Rechtsstand der hier angezeigten
Textfassung könnte sich daher geändert haben.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission
,
in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Parlament
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Eines der Hauptziele der
Gemeinschaft ist die Vollendung des Binnenmarktes, in dem der
Fremdenverkehrssektor einen wichtigen Teil ausmacht.
Die Rechtsvorschriften der
einzelnen Mitgliedstaaten über Pauschalreisen weisen zahlreiche
Unterschiede auf, und die einzelstaatlichen Praktiken auf diesem Gebiet sind
sehr unterschiedlich. Dies führt zu Hindernissen für den freien
Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Pauschalreisen und zu Verzerrungen
des Wettbewerbs zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten
ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes.
Gemeinsame Regeln für
Pauschalreisen werden zur Beseitigung dieser Hindernisse und somit zur
Verwirklichung eines gemeinsamen Dienstleistungsmarktes beitragen. Die in einem
Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes werden ihre
Dienstleistungen infolgedessen in anderen Mitgliedstaaten anbieten können,
und die Verbraucher in der Gemeinschaft erhalten die Möglichkeit, in
sämtlichen Mitgliedstaaten Pauschalreisen zu vergleichbaren Bedingungen zu
buchen.
Unter Nummer 36
Buchstabe b) des Anhangs zu der Entschließung des Rates vom
19. Mai 1981 betreffend ein zweites Programm der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung
der Verbraucher
wird
die Kommission aufgefordert, Untersuchungen insbesondere über den
Fremdenverkehr durchzuführen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge
zu unterbreiten; dabei soll sie deren Bedeutung für den Verbraucherschutz
sowie die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes berücksichtigen.
In der Entschließung vom
10. April 1984 zu einer Fremdenverkehrspolitik der Gemeinschaft
befürwortet der Rat die Initiative der Kommission, auf die Bedeutung des
Fremdenverkehrs hinzuweisen, und nimmt Kenntnis von den ersten
Überlegungen der Kommission zu einer Fremdenverkehrspolitik der
Gemeinschaft.
Die Mitteilung der Kommission
an den Rat „Neuer Impuls für die Politik zum Schutz der
Verbraucher”, die durch eine Entschließung des Rates vom
6. Mai 1986
angenommen wurde, nennt in Absatz 37 unter den von der Kommission
vorgeschlagenen Maßnahmen die Harmonisierung der Rechtsvorschriften
für Pauschalreisen.
Dem Fremdenverkehr kommt eine
ständig wachsende Bedeutung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu.
Pauschalreisen bilden einen wichtigen Teil des Fremdenverkehrs. Dieser Zweig
des Reisegewerbes in den Mitgliedstaaten würde zu stärkerem Wachstum
und erhöhter Produktivität angeregt, wenn es ein Minimum an
gemeinsamen Regeln gäbe, um diesen Wirtschaftszweig auf Gemeinschaftsebene
zu strukturieren. Dies würde nicht nur den Bürgern der Gemeinschaft
zugute kommen, die aufgrund dieser Regeln organisierte Pauschalreisen buchen,
sondern würde auch Reisende aus Drittländern anziehen, denen die
Vorteile aus garantierten Mindestleistungen bei Pauschalreisen ein Anreiz
wären.
Die Vorschriften über den
Verbraucherschutz weisen in den Mitgliedstaaten Unterschiede auf, die die
Verbraucher eines Mitgliedstaats davon abhalten, Pauschalreisen in einem
anderen Mitgliedstaat zu buchen.
Dies ist für die
Verbraucher ein besonders starker Hinderungsgrund, Pauschalreisen
außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates zu buchen, und beeinflusst seine
Entscheidung in diesem Falle mehr als bei dem Erwerb anderer Dienstleistungen,
da die besonderen Merkmale der bei einer Pauschalreise zu erbringenden
Dienstleistungen im allgemeinen die vorherige Zahlung größerer
Geldbeträge voraussetzen und die Dienstleistungen in einem anderen Staat
als dem bewirkt werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Der in dieser Richtlinie
vorgesehene Schutz gilt auch für den Verbraucher, der einen
Pauschalreisevertrag durch Abtretung erworben hat oder Mitglied einer Gruppe
ist, für die eine andere Person einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen
hat.
Reiseveranstalter und/oder
Reisevermittler müssen verpflichtet sein sicherzustellen, dass die
Beschreibungen der von ihnen veranstalteten oder angebotenen Pauschal reisen
keine irreführenden Angaben enthalten und dass dem Verbraucher in den ihm
zur Verfügung gestellten Reiseprospekten klare und genaue Informationen
erteilt werden.
Der Verbraucher muss eine
Abschrift der für die Pauschalreise geltenden Vertragsbedingungen
erhalten. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass alle
Vertragsbedingungen schriftlich oder in einer anderen dem Verbraucher
verständlichen und zugänglichen Form festgehalten und ihm in
Abschrift ausgehändigt werden.
Dem Verbraucher ist unter
bestimmten Umständen die Möglichkeit einzuräumen, eine von ihm
gebuchte Pauschalreise auf einen Dritten zu übertragen.
Die vertraglich festgelegten
Preise dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn,
die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag
ausdrücklich vorgesehen. Diese Möglichkeit ist jedoch an gewisse
Bedingungen zu knüpfen.
Der Verbraucher muss unter
bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, von einer gebuchten
Pauschalreise vor ihrem Antritt zurückzutreten.
Es ist klar festzulegen, welche
Ansprüche der Verbraucher geltend machen kann, falls der Reiseveranstalter
die Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetermin storniert.
Falls dem Verbraucher nach
Antritt einer Pauschalreise ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht erbracht wird oder falls der Reiseveranstalter feststellt,
dass er einen bedeutenden Teil dieser Leistungen nicht erbringen kann, muss er
dem Verbraucher gegenüber bestimmte Verpflichtungen haben.
Der Veranstalter und/oder
Vermittler, der Vertragspartei ist, hat gegenüber dem Verbraucher die
Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem
Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ferner haben der
Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung für Schäden zu
übernehmen, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder der
mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, es sei denn, dass die bei
der Ausführung des Vertrages festgestellten Mängel weder auf einem
Verschulden ihrerseits noch auf einem Verschulden eines anderen
Dienstleistungsträgers beruhen.
Wenn der Veranstalter und/oder
der Vermittler die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von
Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, zu vertreten hat, sollte
die Haftung gemäß den internationalen Übereinkommen über
diese Leistungen beschränkt werden können, insbesondere
gemäß dem Warschauer Übereinkommen von 1929 über den
internationalen Luftverkehr, dem Berner Übereinkommen von 1961 über
den Eisenbahnfrachtverkehr, dem Athener Übereinkommen von 1974 über
den Seeverkehr und dem Pariser Übereinkommen von 1962 über die
Haftung der Gastwirte. Bei anderen Schäden als Körperschäden
sollte es auch möglich sein, die Haftung im Pauschalreisevertrag zu
beschränken, allerdings nicht in unangemessener Weise.
Es sind Maßnahmen zur
Unterrichtung des Verbrauchers und zur Regelung von Beanstandungen
vorzusehen.
Sowohl dem Verbraucher als auch
der Pauschalreisebranche wäre damit gedient, wenn der Reiseveranstalter
und/oder -vermittler verpflichtet wäre, Sicherheiten für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen.
Die Mitgliedstaaten sollten die
Möglichkeit haben, für den Bereich der Pauschalreisen strengere
Vorschriften zum Schutz der Verbraucher zu erlassen oder
beizubehalten –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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