Artikel 19 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Anhörung des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme der
Europäischen Zentralbank
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Für die
Errichtung des Binnenmarkts ist die Abschaffung aller Binnengrenzen in der
Gemeinschaft mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital zu ermöglichen, unerlässlich. Ein
einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist vor
diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung. Zurzeit werden die
Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in
diesem Bereich behindert.
(2) Derzeit sind die
Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalen
Ausrichtung unterschiedlich organisiert und der rechtliche Rahmen für
Zahlungsdienste besteht aus 27 verschiedenen nationalen
Rechtssystemen.
(3) In diesem Bereich
wurden bisher mehrere Rechtsakte erlassen, nämlich die
Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen
und die Verordnung
(EG) Nr. 2560/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über
grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
, die jedoch ebenso wenig
hinreichende Abhilfe geschaffen haben wie die Empfehlung 87/598/EWG der
Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich
des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten,
Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern)
, die Empfehlung 88/590/EWG
der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu
den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern
, oder die Empfehlung
97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit
elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den
Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente)
. Diese Maßnahmen sind
weiterhin unzureichend. Zudem führt das Nebeneinander von nationalen
Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu
Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit.
(4) Auf Gemeinschaftsebene
sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen
für Zahlungsdienste – unabhängig davon, ob diese Dienste
mit dem aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines
einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind
oder nicht – geschaffen werden, der neutral ist und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit
der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den
derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die
Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten
dürfte.
(5) Dieser Rechtsrahmen
sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen
Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum
Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister
sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und
Zahlungsdienstleistern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die
Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für
Euro-Zahlungen geschaffen hat, beibehalten werden. Die Bestimmungen der
Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und
97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen
Rechtsakt überführt werden.
(6) Bestimmte Bereiche
sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte
seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren
Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer
Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten,
bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den
Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer
mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels in Papierform, eines
Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins in Papierform oder
einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind,
erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen
Zahlungsempfänger vorsieht. Zudem sollte im Falle der Möglichkeiten,
die von Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Systemen oder Netzen der
Informationstechnologie angeboten werden, um neben dem Erwerb von
herkömmlichen Sprachtelefondiensten und ihrer Übertragung an
elektronische Geräte auch den Kauf von digitalen Waren oder
Dienstleistungen, z. B. von Klingeltönen, Musik oder digitalen
Zeitungen, zu erleichtern, eine Differenzierung vorgenommen werden. Der Inhalt
dieser Waren oder Dienstleistungen kann entweder von einem Dritten produziert
werden oder vom Betreiber, der ihnen einen zusätzlichen immanenten Wert in
Form von Zugangs-, Übertragungs- oder Suchmöglichkeiten geben kann.
In letzterem Fall, in dem Waren oder Dienstleistungen von einem dieser
Betreiber oder aus technischen Gründen von einem Dritten vertrieben werden
und nur mit elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen oder
Computern, genutzt werden können, sollte dieser Rechtsrahmen nicht gelten,
da die Tätigkeit des Betreibers über einen reinen Zahlungsvorgang
hinausgeht. Dieser Rechtsrahmen sollte jedoch in den Fällen gelten, in
denen der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle
fungiert, die lediglich die Zahlung an einen Waren oder Dienstleistungen
liefernden Dritten vornimmt.
(7) Ein Finanztransfer ist
ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der
Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag
beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger
oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden
Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten
Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine
entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von
Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßiger Haushaltsrechnungen.
Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer im Sinne dieser Richtlinie
behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der
Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen in der Anlage
angeführten Zahlungsdienst erfasst wird.
(8) Es sollte festgelegt
werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur
gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können,
nämlich Kreditinstitute, die mit den Guthaben von Nutzern Zahlungen
ausführen können und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen
der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute
unterliegen sollten,
E-Geld-Institute, die für Zahlungszwecke E-Geld ausgeben können und
weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000
über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit
von E-Geld-Instituten
genügen sollten, und
Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung dieser
Dienste berechtigt sind.
(9) Diese Richtlinie
sollte die Ausführung von Zahlungsvorgängen regeln, soweit es sich
bei den Geldbeträgen um elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1
Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG handelt. Sie
sollte jedoch weder die Ausgabe von elektronischem Geld regeln noch die Regeln
für die Beaufsichtigung der E-Geld-Institute nach der
Richtlinie 2000/46/EG ändern. Die Zahlungsinstitute sollten daher
nicht befugt sein, elektronisches Geld auszugeben.
(10) Zur Beseitigung
rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle
Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld
ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund
sollte eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, nachstehend
„Zahlungsinstitute”, eingeführt werden und es sollten zu
diesem Zweck die juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien
herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur
gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise
würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen
unterliegen.
(11) Die Bedingungen
für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut
sollten aufsichtsrechtliche Vorschriften umfassen, die den operationellen und
finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. In diesem Zusammenhang
bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital in Verbindung mit der
laufenden Kapitalausstattung, die zu gegebener Zeit je nach den
Bedürfnissen des Marktes detaillierter ausgearbeitet werden könnten.
Angesichts der großen Vielfalt im Bereich der Zahlungsdienste sollte die
Richtlinie verschiedene Methoden in Verbindung mit einem gewissen
aufsichtlichen Ermessensspielraum zulassen, um sicherzustellen, dass gleiche
Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Die
Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung
tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres
Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken
deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden
können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von
Nutzern entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für die
Erbringung von Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Es sollte dafür
gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut
für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch
sollten die Zahlungsinstitute wirksamen Bestimmungen zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterworfen werden.
(12) Zahlungsinstitute
sollten ihren Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss nach Maßgabe
der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
und gegebenenfalls der
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den
konsolidierten Abschluss
und der
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten
erstellen. Der Jahresabschluss und der
konsolidierte Abschluss sollten geprüft werden, es sei denn, das
Zahlungsinstitut ist nach der Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls den
Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG von dieser Auflage befreit.
(13) Diese Richtlinie
sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, das heißt
die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in
den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten
verbunden ist. Nur wenn Kredite mit kurzer Laufzeit gewährt werden, um
Zahlungsdienste zu erleichtern, und – auch als
Revolvingkredit – für einen Zeitraum von höchstens
12 Monaten gewährt werden, sollte es den Zahlungsinstituten erlaubt
sein, diese Kredite im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten
zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des
Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen
Mitteln finanziert werden, nicht aber aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im
Auftrag von Kunden für die Erbringung von Zahlungsdiensten
entgegengenommen hat. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
und andere einschlägige
gemeinschaftliche oder nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf durch diese
Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von
Krediten an Verbraucher bleiben von dem Vorstehenden unberührt.
(14) Es ist notwendig,
dass die Mitgliedstaaten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die
Durchführung von Kontrollen und den Entzug von Zulassungen
zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für Zahlungsinstitute
keine anderen Anforderungen festlegen als die in dieser Richtlinie bestimmten.
Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch
gerichtlich angefochten werden können. Vom Aufgabenbereich der
zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die
Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105
Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags das Europäische System
der Zentralbanken verantwortlich ist.
(15) Da es
wünschenswert ist, dass Name und Sitz aller Finanztransferdienstleister
registriert werden und jedem von ihnen unabhängig davon, ob er
sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut
erfüllt, eine gewisse Form der Anerkennung zugestanden wird, damit niemand
in die Schattenwirtschaft gedrängt wird und alle
Finanztransferdienstleister bestimmten rechtlichen Mindestanforderungen
unterworfen werden, sollte im Einklang mit den Gründen der
Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe „Financial Action Task
Force” eine Möglichkeit geschaffen werden, die es erlaubt, auch
solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen
können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten diese Dienstleister in das Register der Zahlungsinstitute
aufnehmen, ohne auf sie alle oder einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen
anzuwenden. Jedoch sollte diese Ausnahmemöglichkeit an strikte
Bedingungen, d. h. ein bestimmtes Volumen der Zahlungsvorgänge,
geknüpft werden. Zahlungsinstituten, die unter diese Ausnahmeregelung
fallen, sollte weder die Niederlassungsfreiheit noch der freie
Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte
indirekt, als Mitglieder eines Zahlungssystems, ausüben
können.
(16) Jeder
Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten
für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch
bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und
Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder
Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem
bewirbt, sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen,
dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von
Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche
Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten
Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien
von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer
aufsichtsbehördlichen Zulassung eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung
zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für
Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen
präzisiert werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen
zugelassenen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten zu keinerlei
Diskriminierung kommt, so dass alle im Binnenmarkt konkurrierenden
Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser
Zahlungsverkehrssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es sollte
wegen des unterschiedlichen Aufsichtsrahmens eine unterschiedliche Behandlung
von zugelassenen Zahlungsdienstleistern und von Instituten, die unter die
Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie oder nach
Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, vorgesehen
werden.
Unterschiedliche Preise sollten
jedoch nur dann erlaubt sein, wenn die Zahlungsdienstleister unterschiedlich
hohe Kosten verursachen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten,
den Zugang zu den für das Gesamtsystem wichtigen Systemen im Einklang mit
der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
einzuschränken, sowie
unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank und des
Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nach Artikel 105
Absatz 2 des Vertrags und den Artikeln 3.1 und 22 der Satzung des
ESZB hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungssystemen.
(17) Die Bestimmungen
über den Zugang zu den Zahlungssystemen sollten nicht für Systeme
gelten, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben
werden. Solche Zahlungssysteme können zwar auch in unmittelbarem
Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen stehen, in der Regel aber besetzen sie
eine Marktnische, die von diesen nicht ausreichend abgedeckt wird. Zu diesen
Zahlungssystemen zählen in der Regel Dreiparteiensysteme wie
Drei-Parteien-Kartensysteme, Zahlungsdienste von Telekommunikations- oder
Finanztransferdiensten, bei denen der Betreiber der Zahlungsdienstleister
sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers ist, sowie interne
Systeme von Bankengruppen. Um den Wettbewerb zwischen diesen Zahlungssystemen
und den etablierten Hauptzahlungssystemen anzuregen, sollte Dritten
grundsätzlich kein Zugang zu diesen Zahlungssystemen gewährt werden.
Nichtsdestoweniger sollten auch solche Systeme den Wettbewerbsvorschriften der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterliegen, so dass es nötig sein
könnte, Zugang zu diesen Zahlungssystemen zu gewähren, um einen
wirksamen Wettbewerb in den Zahlungsmärkten aufrechtzuerhalten.
(18) Es sollten Regeln
eingeführt werden, die transparente Vertragsbedingungen und
Informationsanforderungen bei Zahlungsdiensten sicherstellen.
(19) Vom Anwendungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Barzahlungen, da es bereits einen
Binnenmarkt für Barzahlungen gibt; ausgenommen werden sollten auch
Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet
werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Allerdings sollte
sich die gute Praxis in diesem Bereich an den Prinzipien dieser Richtlinie
orientieren.
(20) Da die Situation von
Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben
Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch
Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen
werden darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen,
abweichende Vereinbarungen zu schließen. Gleichwohl sollten die
Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
genauso behandelt werden wie
Verbraucher. In jedem Fall sollten bestimmte zentrale Bestimmungen dieser
Richtlinie unabhängig vom Status des Nutzers immer gelten.
(21) In dieser Richtlinie
sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den
Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes
Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste
erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der EU
vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können.
Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten
Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der
Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen
Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen
Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste
reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche
Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie
vorgesehen sind.
(22) Nach der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
sowie der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr)
und der
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher
sollten die Verbraucher vor unlauteren
oder irreführenden Praktiken geschützt werden. Die zusätzlichen
Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch muss insbesondere
verdeutlicht werden, in welchem Verhältnis die vorvertraglichen
Informationspflichten dieser Richtlinie zu denen der Richtlinie 2002/65/EG
stehen.
(23) Die Informationen
sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in
standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für
Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für
Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.
(24) In der Praxis sind
Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus
häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen.
Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag
erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei
Rahmenverträgen recht umfassend sein und die Informationen sollten immer
auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden,
wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs
und PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden
kann, sowie Websites, sofern sie für einen dem Zweck der Information
angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden
können. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer
in einem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise
nachträgliche Information über die ausgeführten
Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dass beim Internetbanking
alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich
gemacht werden.
(25) Bei Einzelzahlungen
sollte der Zahlungsdienstleister lediglich die wichtigsten Informationen stets
von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn
er den Zahlungsauftrag erteilt, braucht nicht vorgeschrieben zu werden, dass
die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften
Datenträger gegeben werden müssen. Der Zahlungsdienstleister kann
entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen oder dafür sorgen,
dass die Informationen anderweitig leicht zugänglich sind, indem er
beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen
Geschäftsräumen anbringt. Zudem sollte er darauf hinweisen, wo
weitere Informationen erhältlich sind (z. B. Angabe der
Website-Adresse). Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die
wichtigsten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften
Datenträger erhalten können.
(26) Diese Richtlinie
sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige
Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag
gebunden ist. Ebenso sollte der Verbraucher während des
Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die
vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform
übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit
ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen
kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben.
Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang
stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die
Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass
den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien
vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.
(27) Die Art und Weise, in
der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, sollte
den Erfordernissen des Nutzers sowie – je nach den im jeweiligen
Zahlungsdienstvertrag getroffenen Vereinbarungen – praktischen
technischen Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Daher sollte in
dieser Richtlinie zwischen zwei Arten unterschieden werden, auf denen
Informationen vom Zahlungsdienstleister gegeben werden müssen. Entweder
sollte die Information mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister zu dem
in dieser Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt
werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern
muss, oder die Information sollte dem Zahlungsdienstnutzer unter
Berücksichtigung seines etwaigen Ersuchens um nähere Informationen
zugänglich gemacht werden. In letzterem Fall sollte der
Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu
verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom
Zahlungsdienstleister anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt
oder eine Bankkarte in den Drucker für Kontoauszüge einführt. Zu
diesem Zweck sollte der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die
Informationen zugänglich sind und dem Zahlungsdienstnutzer zur
Verfügung stehen.
(28) Zudem sollte der
Verbraucher auch grundlegende Informationen über ausgeführte
Zahlungsvorgänge ohne zusätzliche Entgelte erhalten. Bei
Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister diese Informationen nicht
getrennt in Rechnung stellen. Ebenso sollte die monatliche Information
über die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags kostenlos
erfolgen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden
unterschiedliche Bedürfnisse haben, sollten die Parteien vereinbaren
können, dass für die häufigere Übermittlung von
Informationen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen
Entgelte erhoben werden. Um den unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten
Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass
monatliche Kontoauszüge in Papierform stets kostenlos erhältlich sein
müssen.
(29) Um Kunden den Wechsel
zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines
Jahres kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte
Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht
überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei
Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten
– wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von
Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten
zusammenhängende Sondermaßnahmen – erwachsende
Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen
Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.
(30) Instrumente für
Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des
Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche
Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe
Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die
betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die
unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die
technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise
erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz einer
weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer angemessen
geschützt sein, weil diese Instrumente, speziell die Instrumente auf
Guthabenbasis, nur mit einem begrenzten Risiko verbunden sind.
(31) Um die Risiken oder
Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den
Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen
angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte
Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat
seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt.
Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese
Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden
Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie
sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und
Zahlungsdienstleistern nicht berühren.
(32) Um dem
Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden
Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen
und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der
Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der
Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob
fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem
Zahlungsdienstleister angezeigt hat, dass sein Zahlungsinstrument missbraucht
worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung
dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese
Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die
technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.
(33) Zur Feststellung
einer möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle
Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße
fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach einzelstaatlichem Recht beurteilt
werden. Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung
und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast
für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die
kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein.
(34) Die Mitgliedstaaten
sollten jedoch weniger strikte Vorschriften als die oben genannten erlassen
können, um ihr bestehendes Verbraucherschutzniveau zu halten und das
Vertrauen in die Sicherheit elektronischer Zahlungsinstrumente zu fördern.
Entsprechend sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass
unterschiedliche Zahlungsinstrumente mit unterschiedlichen Risiken verbunden
sind; dies dürfte die Ausgabe sichererer Instrumente fördern. Die
Mitgliedstaaten sollten die Haftung des Zahlers ganz oder teilweise aufheben
können, außer in den Fällen, in denen er in betrügerischer
Absicht gehandelt hat.
(35) Die Zuweisung von
Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte
geregelt werden. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher
können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der
Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und
Gegenmaßnahmen zu treffen.
(36) Diese Richtlinie
sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den
Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang
den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen
wäre. Die Zahlungsdienstleister sollten ihren Kunden günstigere
Bedingungen bieten können und beispielsweise alle streitigen
Zahlungsvorgänge zurückerstatten. Beantragt ein Nutzer die Erstattung
einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner
Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder
ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu
bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags
beeinträchtigen.
(37) Für ihre
Finanzplanung und eine fristgerechte Erfüllung ihrer
Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher und Unternehmen genau wissen,
wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag ausgeführt ist. Daher sollte
in dieser Richtlinie ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem Rechte und
Pflichten gelten, nämlich wenn der Zahlungsdienstleister den
Zahlungsauftrag erhält oder er ihm über die im Zahlungsdienstvertrag
vereinbarten Kommunikationsmittel abrufbereit zugegangen ist, ungeachtet einer
etwaigen vorherigen Beteiligung an dem zur Erstellung und Übermittlung des
Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von Sicherheits-
oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der
persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines
Zahlungsversprechens. Darüber hinaus sollte der Eingang eines
Zahlungsauftrags stattfinden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den
Zahlungsauftrag erhält, mit dem das Konto des Zahlers belastet werden
soll. Der Tag oder Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem
Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge z. B. für das Inkasso von
Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem
Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge
(Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, sollte hingegen unerheblich sein. Die
Nutzer sollten sich darauf verlassen können, dass ihr vollständig
ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß
ausgeführt wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder
gesetzlichen Grund hat, ihn abzulehnen. Weigert sich der Zahlungsdienstleister,
einen Zahlungsauftrag auszuführen, so sollte er den Zahlungsdienstnutzer
hiervon unter Angabe von Gründen und unter Beachtung der
gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich
in Kenntnis setzen.
(38) Da moderne
vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit
abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne
kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss eine
Widerrufsfrist festgelegt werden. Allerdings können die Parteien je nach
Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrags unterschiedliche Zeitpunkte
vereinbaren. Der Widerruf gilt dabei nur für die Beziehung zwischen einem
Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister und berührt somit
nicht die Unwiderrufbarkeit und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in
Zahlungssystemen.
(39) Diese
Unwiderrufbarkeit sollte nicht das Recht oder die Pflicht eines
Zahlungsdienstleisters nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten
– soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des Zahlers,
innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien
ergeben – berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem
Zahler und dem Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des
ausgeführten Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung
sollte als neuer Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden
Vertragsbeziehung ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und
Zahlungsempfänger geregelt werden.
(40) Im Interesse einer
voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im
Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen
der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte
Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben
werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines
Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom
transferierten Betrag vornehmen dürfen. Der Zahlungsempfänger sollte
jedoch mit seinem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung
treffen dürfen, die Letzteren zum Abzug seiner Entgelte berechtigt. Damit
der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der geschuldete
Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sollten in den Informationen
über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten
Beträge in voller Höhe, sondern auch die Entgelte aufgeführt
werden.
(41) Eine Aufteilung der
Entgelte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist
erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte
Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür
gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Entgelte im
Normalfall direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte
jedoch nur gelten, wenn der Vorgang keine Währungsumrechnung erfordert. Es
können auch gar keine Entgelte erhoben werden, denn diese Richtlinie
berührt nicht die Praxis, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften
für Verbraucher kostenlos ausführen. Ebenso kann ein
Zahlungsdienstleister je nach Vertragsbedingungen lediglich beim
Zahlungsempfänger (Händler) Entgelte für die Nutzung des
Zahlungsdienstes erheben, so dass der Zahler keine Entgelte zu entrichten hat.
Die Entgelte für die Zahlungssysteme können in Form eines
Grundentgelts erhoben werden. Die Bestimmungen über die transferierten
Beträge oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Preisbildung zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen
zwischengeschalteten Stellen.
(42) Im Interesse der
Transparenz und des Wettbewerbs sollte der Zahlungsdienstleister den
Zahlungsempfänger nicht daran hindern, vom Zahler ein Entgelt für die
Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu verlangen. Zwar sollte es dem
Zahlungsempfänger freistehen, Entgelte für die Nutzung eines
bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, doch können die Mitgliedstaaten
beschließen, eine derartige Praxis zu verbieten oder einzuschränken,
wenn dies ihrer Auffassung nach angesichts missbräuchlicher
Preisgestaltung oder möglicher nachteiliger Auswirkungen der
Preisgestaltung auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments
gerechtfertigt ist, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, den
Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu
fördern.
(43) Im Interesse einer
zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für
alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung
eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone angewiesen werden,
einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine
Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle
anderen Zahlungen, z. B. solche, die vom oder über den
Zahlungsempfänger angewiesen werden (einschließlich Lastschriften
oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine Eintagesfrist gelten, sofern
Zahlungsdienstleister und Zahler nicht ausdrücklich eine längere
Frist vereinbart haben. Diese Fristen könnten um einen zusätzlichen
Geschäftstag verlängert werden, wenn ein Zahlungsauftrag in
Papierform erteilt wird. Auf diese Weise können auch weiterhin
Zahlungsdienste für die Verbraucher erbracht werden, die nur mit
Dokumenten in Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt
wird, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den
Inkassoauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem
Zahlungsempfänger vereinbarten Frist übermitteln, dass eine
Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. In
Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen
Zahlungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls
Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem
Geschäftstag beibehalten oder erlassen dürfen, um eine
Verschlechterung des derzeitigen Leistungsniveaus zu vermeiden.
(44) Die Vorschriften
über die Gutschrift des vollen Betrags und die Ausführungsfrist
sollten eine gute Praxis darstellen, wenn einer der Zahlungsdienstleister
seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat.
(45) Damit der
Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann, ist es unbedingt notwendig, dass
er die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste
kennt. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da
diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den
tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine
für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig
sein.
(46) Ein reibungslos und
zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich
auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner
Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der
Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen
Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt,
Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge
zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet,
welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines
Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse voll und ganz
gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung eines
vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsauftrags die Haftung zu übertragen,
wobei die Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers, für deren Auswahl allein der
Zahlungsempfänger verantwortlich ist, ausgenommen sind. Damit jedoch der
Zahler in der unwahrscheinlichen Situation, in der nicht bewiesen werden kann
(non liquet), ob der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder nicht, nicht ungeschützt
ist, sollte die Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des
Zahlers liegen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das
zwischengeschaltete Institut (üblicherweise eine „neutrale”
Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle), das den Zahlungsbetrag
vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert, die
Kontendaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls zu
übermitteln. Sobald der Zahlungsbetrag dem Konto des empfangenden
Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden ist, sollte der
Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Gutschrift des Betrags
auf seinem Konto gegen seinen Zahlungsdienstleister haben.
(47) Der
Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße
Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die
Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch
gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der
Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem
Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der
Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers nicht der vollständige Betrag gutgeschrieben wird,
den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des
Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht
angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Diese
Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und
Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem
Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. Allerdings setzt das
ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen
Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre
zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, in Verträge
eingebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln.
Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen
Verträge. Um sicherzustellen, dass sich die an einem Zahlungsvorgang
beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen aufeinander
verlassen können, muss Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden,
dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder
für im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Haftung
gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und
Einzelheiten der Ausgestaltung des Rückgriffsrechts sowie die Frage der
praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem
Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stellen, die auf einen
fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang zurückzuführen sind,
sollten einer vertraglichen Regelung überlassen bleiben.
(48) Der
Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können,
welche Angaben für die ordnungsgemäße Ausführung eines
Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den Mitgliedstaaten
nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen
Identifikator vorzuschreiben, da dies zu einer Fragmentierung führen und
die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der Gemeinschaft gefährden
würde. Dies sollte dem jedoch nicht entgegenstehen, dass die
Mitgliedstaaten vom Zahlungsdienstleister des Zahlers verlangen können,
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit
technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu
überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn
dies nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler
davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die
ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs
gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt
werden.
(49) Zur wirksamen
Betrugsprävention und gemeinschaftsweiten Bekämpfung des Betrugs im
Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen
Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden; diese sollten
das Recht haben, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten
Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. Dies sollte im Einklang
mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
erfolgen.
(50) Es muss
sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden.
Aus diesem Grund sollten geeignete Verfahren eingeführt werden, mit deren
Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die diesen Vorschriften nicht nachkommen,
Beschwerde erhoben werden kann, und die gewährleisten, dass gegebenenfalls
verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen
verhängt werden.
(51) Unbeschadet des
Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass ein leicht zugängliches und kostengünstiges
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und
Verbrauchern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und
Pflichten besteht. Das Übereinkommen von Rom über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
stellt sicher, dass der
Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des
Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird,
nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt
werden kann.
(52) Die Mitgliedstaaten
sollten entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten
benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden
für außergerichtliche Beschwerdeverfahren und
Streitbeilegungsverfahren fungieren können.
(53) Von dieser Richtlinie
unberührt bleiben sollten einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die
Rechtsfolgen in Bezug auf die Haftung für ungenaue Formulierungen oder
Fehler bei der Übermittlung von Angaben betreffen.
(54) Da
überprüft werden sollte, ob diese Richtlinie einwandfrei funktioniert
und wie die Errichtung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts voranschreitet,
sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser
Richtlinie einen Bericht vorlegen. Mit Blick auf die weltweite Integration von
Finanzdienstleistungen und die Harmonisierung des Verbraucherschutzes, auch
über das einwandfreie Funktionieren dieser Richtlinie hinaus, sollte sich
die Überprüfung auf die Frage konzentrieren, ob der Geltungsbereich
hinsichtlich außergemeinschaftlicher Währungen und
Zahlungsvorgänge, bei denen nur einer der beteiligten
Zahlungsdienstleister in der Gemeinschaft ansässig ist, ausgedehnt werden
müsste.
(55) Da die Bestimmungen
der vorliegenden Richtlinie diejenigen der Richtlinie 97/5/EG ersetzen,
sollte jene Richtlinie aufgehoben werden.
(56) In Bezug auf die
betrügerische Nutzung von Zahlungskarten, die derzeit von der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz
und der Richtlinie 2002/65/EG
geregelt werden, sollten ausführlichere Vorschriften festgelegt werden.
Diese Richtlinien sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(57) Da gemäß
der Richtlinie 2006/48/EG Finanzinstitute nicht unter die Vorschriften
für Kreditinstitute fallen, sollten sie den gleichen Anforderungen
unterstellt werden wie Zahlungsinstitute, damit sie gemeinschaftsweit
Zahlungsdienste erbringen können. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte
deshalb entsprechend geändert werden.
(58) Da in der
vorliegenden Richtlinie ein Finanztransfer als ein Zahlungsdienst definiert
ist, für den eine Zulassung als Zahlungsinstitut oder im Falle bestimmter
natürlicher oder juristischer Personen, für die unter bestimmten in
der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung
gilt, eine Registrierung erforderlich ist, sollte die
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
entsprechend geändert
werden.
(59) Im Interesse der
Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es
Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser
Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben,
ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat
für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.
(60) Da das Ziel dieser
Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für
Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl
unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten
erforderlich ist, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist,
kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(61) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(62) Insbesondere sollte
die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu
erlassen, um technischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu
tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite
handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der
vorliegenden Verordnung bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses
1999/468/EG des Rates erlassen werden.
(63) Gemäß
Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere
Rechtsetzung
sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft
eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu
entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen –
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