Artikel 5 Beziehung zwischen Urheberrecht und verwandten
Schutzrechten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf die Artikel 57 Absatz 2 und 66,
auf Vorschlag der Kommission
,
in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Parlament
,
nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die im Vertrag
niedergelegten Ziele der Gemeinschaft umfassen einen immer engeren
Zusammenschluss der europäischen Völker und engere Beziehungen
zwischen den Staaten der Gemeinschaft sowie die Sicherung des wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritts ihrer Länder durch gemeinsames Handeln, das auf
die Beseitigung der Europa trennenden Schranken gerichtet ist.
(2) Zu diesem Zweck sieht
der Vertrag die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und eines Raumes ohne
Binnengrenzen vor. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung der
Hindernisse für einen freien Dienstleistungsverkehr und die
Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des
Gemeinsamen Marktes. Zu diesem Zweck kann der Rat Richtlinien zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten
erlassen.
(3) Grenzüberschreitende Rundfunksendungen
innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere über Satellit und Kabel, sind
eines der wichtigsten Mittel zur Förderung der vorgenannten Ziele der
Gemeinschaft, die zugleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller
und rechtlicher Art sind.
(4) Zur Erreichung der
vorgenannten Ziele hat der Rat bereits die Richtlinie 89/552/EWG vom
3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit
verabschiedet und darin
Regelungen zur Förderung der europäischen Programmverbreitung und
-produktion sowie auf den Gebieten von Werbung, Sponsoring, Jugendschutz und im
Bereich des Gegendarstellungsrechts getroffen.
(5) Dennoch bestehen bei
der grenzüberschreitenden Programmverbreitung über Satelliten
gegenwärtig ebenso wie bei der Kabelweiterverbreitung von Programmen aus
anderen Mitgliedstaaten noch eine Reihe unterschiedlicher nationaler
Urheberrechtsvorschriften sowie gewisse Rechtsunsicherheiten. Dadurch sind die
Rechtsinhaber der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Werke ohne entsprechende
Vergütung verwertet werden oder dass einzelne Inhaber
ausschließlicher Rechte in verschiedenen Mitgliedstaaten die Verwertung
ihrer Werke blockieren. Vor allem bildet die Rechtsunsicherheit ein
unmittelbares Hindernis für den freien Verkehr der Programme innerhalb der
Gemeinschaft.
(6) So besteht
gegenwärtig eine urheberrechtliche Ungleichbehandlung der
öffentlichen Wiedergabe über Direkt- und derjenigen über
Fernmeldesatelliten. Angesichts des bei beiden Satellitentypen möglichen
und heute wirtschaftlich vertretbaren Individualempfangs ist diese
unterschiedliche rechtliche Regelung nicht länger zu
rechtfertigen.
(7) Behindert ist die
freie Rundfunksendung von Programmen im weiteren durch die augenblickliche
Rechtsunsicherheit, ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt
empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder aber
kumulativ zugleich die Rechte in allen Empfangsländern berührt.
Aufgrund der urheberrechtlichen Gleichbehandlung von Fernmelde- und von
Direktsatelliten betrifft diese Rechtsunsicherheit jetzt nahezu alle in der
Gemeinschaft über Satelliten verbreiteten Programme.
(8) Darüber hinaus
fehlt es an der für den freien Verkehr von Rundfunksendungen innerhalb der
Gemeinschaft erforderlichen Rechtssicherheit, wo Programme
grenzüberschreitend in Kabelnetze eingespeist und weiterverbreitet
werden.
(9) Die Entwicklung des
vertraglichen Rechteerwerbs durch Erlaubnis trägt schon jetzt nachhaltig
zur Schaffung des angestrebten europäischen audiovisuellen Raumes bei. Das
Fortbestehen solcher vertraglichen Vereinbarungen ist mithin sicherzustellen
und ihre möglichst reibungslose Durchführung in der Praxis nach
Möglichkeit zu fördern.
(10) Gegenwärtig
können Kabelnetzbetreiber insbesondere nicht sicher sein, tatsächlich
alle Rechte an den Programmen erworben zu haben, die Gegenstand einer solchen
vertraglichen Vereinbarung sind.
(11) Schließlich
unterliegen nicht alle Beteiligten in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen
Verpflichtungen, die sie daran hindern, Verhandlungen über den Erwerb der
zur Kabelweiterverbreitung erforderlichen Rechte ohne triftigen Grund zu
verweigern oder scheitern zu lassen.
(12) Die durch die
Richtlinie 89/552/EWG festgelegten rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Schaffung eines einheitlichen audiovisuellen Raumes bedürfen mithin in
Bezug auf das Urheberrecht einer Ergänzung.
(13) So sollte die in den
Mitgliedstaaten unterschiedliche Behandlung der Verbreitung von Programmen
über einen Fernmeldesatelliten beseitigt und gemeinschaftsweit einheitlich
darauf abgestellt werden, ob Werke und andere Schutzgegenstände
öffentlich wiedergegeben werden. Dadurch erfahren auch die Anbieter
grenzüberschreitender Rundfunkprogramme eine Gleichbehandlung
unabhängig davon, ob sie sich zur Programmverbreitung eines Direktstrahl-
oder eines Fernmeldesatelliten bedienen.
(14) Die die
grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde
Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die zu erwerbenden Rechte lässt sich
beseitigen, indem die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke
über Satellit auf Gemeinschaftsebene definiert wird, wodurch gleichzeitig
auch der Ort der öffentlichen Wiedergabe präzisiert wird. Eine solche
Definition ist notwendig, um die kumulative Anwendung von mehreren nationalen
Rechten auf einen einzigen Sendeakt zu verhindern. Eine öffentliche
Wiedergabe über Satellit findet ausschließlich dann und in dem
Mitgliedstaat statt, wo die programmtragenden Signale unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens in eine nicht unterbrochene
Übertragungskette über Satellit bis zur Rückkehr der Signale zur
Erde eingebracht werden. Normale technische Verfahren betreffend die
programmtragenden Signale dürfen nicht als Unterbrechung der
Übertragungskette betrachtet werden.
(15) Der vertragliche
Erwerb ausschließlicher Senderechte muss dem Urheberrecht und dem
Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats entsprechen, in dem die
öffentliche Wiedergabe über Satellit erfolgt.
(16) Der Grundsatz der
Vertragsfreiheit, auf den sich diese Richtlinie stützt, gestattet
weiterhin eine Einschränkung der Verwertung dieser Rechte, insbesondere
was bestimmte Übertragungstechniken oder bestimmte sprachliche Fassungen
anbelangt.
(17) Bei der Vereinbarung
der Vergütung für die erworbenen Rechte sollten die Beteiligten allen
Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potentiellen
Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen.
(18) Die Anwendung des in
dieser Richtlinie vorgesehenen Ursprungsland-Grundsatzes könnte zu
Problemen hinsichtlich bereits bestehender Verträge führen. In dieser
Richtlinie sollte ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen
werden, in dessen Verlauf bestehende Verträge gegebenenfalls im Sinne der
Richtlinie anzupassen sind. Demzufolge sollte der Ursprungsland-Grundsatz
dieser Richtlinie nicht für bereits bestehende Verträge gelten, deren
Laufzeit vor dem 1. Januar 2000 endet. Sollten die Vertragsparteien zu
jenem Zeitpunkt noch Interesse an dem Vertrag haben, so sollten sie die
Vertragsbedingungen erneut miteinander aushandeln können.
(19) Laufende
Verträge über internationale Koproduktionen sind unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks und des Vertragsumfangs,
welche die Parteien bei der Unterzeichnung im Auge hatten, auszulegen. Bislang
war die öffentliche Wiedergabe über Satellit im Sinne dieser
Richtlinie in Verträgen über internationale Koproduktionen
häufig nicht ausdrücklich und spezifisch als besondere Form der
Nutzung vorgesehen. Grundlage viele laufender Verträge über
internationale Koproduktionen ist ein Konzept, nach dem die Rechte an der
Koproduktion von jedem Koproduzenten getrennt und unabhängig ausgeübt
werden, indem die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten unter ihnen
aufgeteilt werden. Generell gilt, dass in den Fällen, in denen eine von
einem Koproduzenten genehmigte öffentliche Wiedergabe über Satellit
den Wert der Nutzungsrechte eines anderen Koproduzenten schmälern
würde, der laufende Vertrag normalerweise dahin gehend auszulegen
wäre, dass der letztere Koproduzent der Genehmigung der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit durch den ersteren Koproduzenten seine Zustimmung
geben müsste. Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten
werden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen
Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln
versehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen),
die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet
weitgehend verstanden wird (werden). Der Begriff Exklusivrechte sollte in einem
weitergehenden Sinne verstanden werden, wenn es sich um die über Satellit
erfolgende öffentliche Wiedergabe von Werken handelt, die nur aus Bildern
bestehen und keinerlei Dialog oder Untertitel enthalten. Es bedarf einer klaren
Regelung für jene Fälle, in denen Verträge über
internationale Koproduktionen nicht ausdrücklich eine Aufteilung der
Rechte im spezifischen Fall der öffentlichen Wiedergabe über Satellit
im Sinne dieser Richtlinie vorsehen.
(20) Sendungen aus
Drittstaaten, die öffentlich über Satellit wiedergegeben werden,
können unter bestimmten Bedingungen als Sendungen angesehen werden, die
innerhalb eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erfolgen.
(21) Es muss
gewährleistet werden, dass der Schutz der Urheber, ausübenden
Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen in allen
Mitgliedstaaten gewährt und dass dieser Schutz nicht von einer
gesetzlichen Lizenz abhängig gemacht wird. Nur so lassen sich
Wettbewerbsverzerrungen aufgrund eines möglichen Schutzgefälles
innerhalb des Gemeinsamen Marktes verhindern.
(22) Es steht zu erwarten,
dass die Verwendung der neuen Technologien Auswirkungen auf Qualität und
Quantität der Verwertung von Werken und sonstigen Leistungen hat.
(23) In Anbetracht dieser
Entwicklung sollte der Schutz, der allen in den Geltungsbereich dieser
Richtlinie fallenden Rechtsinhabern in deren Rahmen gewährt wird, laufend
geprüft werden.
(24) Die in dieser
Richtlinie vorgesehene Rechtsangleichung erfordert, dass die Vorschriften zur
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Urheber, ausübende
Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen harmonisiert
werden. Aufgrund dieser Angleichung sollte ein Sendeunternehmen nicht Nutzen
aus einem Schutzgefälle ziehen können, indem es den Standort seiner
Tätigkeiten auf Kosten der audiovisuellen Produktion verlagert.
(25) Die
leistungsschutzrechtlichen Vorschriften für die öffentliche
Wiedergabe über Satellit sind an der Richtlinie 92/100/EWG
auszurichten. Auf diese Weise
wird sichergestellt, dass die ausübenden Künstler und Hersteller von
Tonträgern für die öffentliche Wiedergabe ihrer Leistungen oder
Tonträger über Satellit eine angemessene Vergütung
erhalten.
(26) Die Bestimmungen von
Artikel 4 dieser Richtlinie hindern die Mitgliedstaaten weder, den
Vermutungsgrundsatz gemäß Artikel 2 Absatz 5 der
Richtlinie 92/100/EWG auf die ausschließlichen Rechte
gemäß Artikel 4 auszudehnen, noch für die in diesem
Artikel genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden
Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwillung in die Auswertung
vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen vereinbar ist.
(27) Die
Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten stellt eine
Handlung dar, die in den Bereich des Urheberrechts und gegebenenfalls der
Leistungsschutzrechte fällt. Daher benötigt ein Kabelnetzbetreiber
für jeden weiterverbreiteten Programmteil die Genehmigung sämtlicher
Rechtsinhaber. Nach dieser Richtlinie sollten diese Genehmigungen
grundsätzlich vertraglich zu erteilen sein, soweit nicht für bereits
bestehende gesetzliche Lizenzen eine zeitweilige Ausnahme vorgesehen
wird.
(28) Damit das
reibungslose Funktionieren vertraglicher Vereinbarungen nicht durch den
Einspruch von Außenseitern, die Rechte an einzelnen Programmteilen
innehaben, in Frage gestellt werden kann, sollte, soweit die Besonderheiten der
Kabelweiterverbreitung dies erfordern, durch Einführung einer
Verwertungsgesellschaftspflicht eine ausschließlich kollektive
Ausübung des Verbotsrechts vorgesehen werden. Das Verbotsrecht als solches
bleibt dabei erhalten, lediglich die Art seiner Ausübung wird in
bestimmtem Umfang geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die
Kabelweiterverbreitungsrechte nach wie vor abtretbar sind. Die Ausübung
des Urheberpersönlichkeitsrechts wird vom Regelungsbereich dieser
Richtlinie nicht erfasst.
(29) Die in
Artikel 10 vorgesehene Ausnahmeregelung wirkt sich nicht
einschränkend auf die Möglichkeit der Rechtsinhaber aus, ihre Rechte
einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen und sich so eine direkte
Beteiligung an der vom Kabelunternehmen für die Kabelweiterverbreitung
gezahlten Vergütung zu sichern.
(30) Darüber hinaus
sollen die vertraglichen Vereinbarungen über die Genehmigung der
Kabelweiterverbreitung durch eine Reihe von Maßnahmen gefördert
werden. Will ein Beteiligter einen allgemeinen Vertrag abschließen,
sollte er verpflichtet sein, kollektive Vorschläge für eine
Vereinbarung zu unterbreiten. Außerdem soll allen Beteiligten jederzeit
die Anrufung unparteiischer Vermittler offenstehen, die Verhandlungshilfe
leisten und Vorschläge unterbreiten können. Solche Vorschläge
oder Einwände gegen diese Vorschläge sollten den Beteiligten nach den
für die Zustellung von Rechtsdokumenten geltenden Regeln, wie sie
insbesondere in den bestehenden internationalen Übereinkommen niedergelegt
sind, zugestellt werden. Schließlich muss dafür gesorgt werden, dass
die Vertragsverhandlungen nicht ohne triftigen Grund blockiert werden und dass
die Teilnahme einzelner Rechtsinhaber an diesen Verhandlungen nicht ohne
triftigen Grund verhindert wird. Keine dieser Maßnahmen zur
Förderung des Rechtserwerbs stellt den vertraglichen Charakter des Erwerbs
der Kabelweiterverbreitungsrechte in Frage.
(31) Für eine
Übergangszeit sollte den Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung bestehender
Stellen erlaubt sein, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig
sind, mit Fällen befasst zu werden, in denen das Recht der
öffentlichen Weiterverbreitung eines Programms durch Kabel von einem
Sendeunternehmen ohne stichhaltigen Grund verweigert oder zu unangemessenen
Bedingungen angeboten worden ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Recht der
betreffenden Parteien auf Anhörung durch die Stelle gewährleistet ist
und die Existenz der Stelle die betreffenden Parteien nicht daran hindert, den
normalen Rechtsweg zu beschreiten.
(32) Dagegen erscheint
eine gemeinschaftliche Regelung für all diejenigen Sachverhalte nicht
erforderlich, deren Auswirkungen, mit Ausnahme allenfalls eines wirtschaftlich
nicht ins Gewicht fallenden Teils, lediglich innerhalb der Grenzen eines
Mitgliedstaates spürbar werden.
(33) Es sollten die
notwendigen Mindestvorschriften festgelegt werden, um die freie,
ungestörte grenzüberschreitende Rundfunksendung über Satelliten
sowie die zeitgleiche, unveränderte Kabelweiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten auf grundsätzlich
vertraglicher Grundlage zu verwirklichen und zu gewährleisten.
(34) Diese Richtlinie
sollte weitere Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte sowie der kollektiven Wahrnehmung solcher Rechte
nicht präjudizieren. Die den Mitgliedstaaten eingeräumte
Möglichkeit, die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften zu regeln,
beeinträchtigt nicht die in dieser Richtlinie vorgesehene freie
vertragliche Aushandlung der Rechte; hierbei wird jedoch davon ausgegangen,
dass solche Verhandlungen im Rahmen allgemeiner oder spezifischer nationaler
Rechtsvorschriften betreffend das Wettbewerbsrecht oder die Verhinderung der
missbräuchlichen Ausnutzung von Monopolstellungen geführt
werden.
(35) Den Mitgliedstaaten
sollte es daher vorbehalten bleiben, die zur Verwirklichung der in dieser
Richtlinie angestrebten Ziele erforderlichen Rahmenbedingungen durch
einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszufüllen, soweit
sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen nicht entgegenwirken und mit
dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
(36) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie lassen die Anwendung der Wettbewerbsregeln nach den
Artikeln 85 und 86 des Vertrages unberührt –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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