Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (RL 89/666/EWG)
v. 30. 12. 1989
(ABl Nr. L 395 S. 36) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird
nicht weiter gepflegt bzw. aktualisiert. Der Rechtsstand der hier angezeigten
Textfassung könnte sich daher geändert haben.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 54,
auf Vorschlag der Kommission
,
in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Parlament
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Um die Ausübung der
Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des
Vertrages zu erleichtern, sehen Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g)
des Vertrages und das allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen
der Niederlassungsfreiheit die Koordinierung der Schutzbestimmungen vor, die in
den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter vorgeschrieben sind.
Die Koordinierung wurde
hinsichtlich der Offenlegung bislang durch die Erste Richtlinie 68/151/EWG
,
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, für die
Kapitalgesellschaften verwirklicht; sie wurde für den Bereich der
Rechnungslegung durch die Vierte Richtlinie 78/660/EWG über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
,
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, die Siebte
Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss
, geändert durch die
Beitrittsakte von 1985, und die Achte Richtlinie 84/253/EWG über die
Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten
Personen
fortgesetzt.
Diese Richtlinien sind
anwendbar auf die Gesellschaften als solche, jedoch nicht auf ihre
Zweigniederlassungen. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist jedoch neben
der Gründung einer Tochtergesellschaft eine der Möglichkeiten, die
derzeit einer Gesellschaft zur Ausübung des Niederlassungsrechts in einem
anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
Das Fehlen einer Koordinierung
für die Zweigniederlassungen, insbesondere im Bereich der Offenlegung, hat
im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten zu Unterschieden
geführt zwischen den Gesellschaften, welche sich in anderen
Mitgliedstaaten durch die Errichtung von Zweigniederlassungen betätigen,
und den Gesellschaften, die dies durch die Gründung von
Tochtergesellschaften tun.
Solche Unterschiede in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Ausübung des
Niederlassungsrechts stören und sind deshalb unter anderem zur Sicherung
der Ausübung dieses Rechts zu beseitigen.
Zum Schutz der Personen, die
über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten,
müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet,
Maßnahmen der Offenlegung getroffen werden. Der wirtschaftliche und
soziale Einfluss einer Zweigniederlassung kann in gewisser Hinsicht demjenigen
einer Tochtergesellschaft vergleichbar sein, so dass ein öffentliches
Interesse an einer Offenlegung der Gesellschaft bei der Zweigniederlassung
besteht. Zu deren Regelung bietet es sich an, von dem Verfahren Gebrauch zu
machen, das bereits für Kapitalgesellschaften in der Gemeinschaft
eingeführt worden ist.
Die Offenlegung erstreckt sich
auf eine Reihe von Urkunden und wichtigen Angaben sowie diesbezügliche
Änderungen.
Die Offenlegung kann
– von der Vertretungsmacht, der Firma und der Rechtsform sowie der
Auflösung der Gesellschaft und dem Verfahren bei Insolvenz
abgesehen – auf Angaben beschränkt werden, welche die
Zweigniederlassung selbst betreffen, sowie auf Hinweise auf das Register der
Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört, da aufgrund der
bestehenden Gemeinschaftsvorschriften bei diesem Register die Angaben über
die Gesellschaft insgesamt zur Verfügung stehen.
Einzelstaatliche Vorschriften,
welche die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung verlangen, die sich
auf die Zweigniederlassung beziehen, haben ihre Berechtigung verloren, nachdem
die einzelstaatlichen Vorschriften über die Erstellung, Prüfung und
Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft angeglichen
worden sind. Deshalb genügt es, die von der Gesellschaft geprüften
und offengelegten Rechnungslegungsunterlagen beim Register der
Zweigniederlassung offenzulegen.
Geschäftsbriefe und
Bestellscheine, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, müssen
mindestens die gleichen Angaben wie die Geschäftsbriefe und Bestellscheine
der Gesellschaft sowie die Angabe des Registers, in das die Zweigniederlassung
eingetragen ist, enthalten.
Damit die Ziele dieser
Richtlinie erreicht werden können und damit jede diskriminierende
Behandlung nach dem Herkunftsland der Gesellschaft vermieden wird, muss diese
Richtlinie auch die Zweigniederlassungen von Gesellschaften erfassen, die dem
Recht eines Drittlands unterliegen und eine Rechtsform haben, die derjenigen
der unter die Richtlinie 68/151/EWG fallenden Gesellschaften vergleichbar
ist. Allerdings sind für solche Zweigniederlassungen aufgrund der
Tatsache, dass Gesellschaften aus Drittländern nicht in den
Anwendungsbereich der oben erwähnten Richtlinien fallen, in gewissem
Umfang unterschiedliche Vorschriften gegenüber denen erforderlich, die
für Gesellschaften gelten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats
unterliegen.
Die vorliegende Richtlinie
berührt nicht die Informationspflichten, denen die Zweigniederlassungen
aufgrund anderer Vorschriften unterliegen, wie z. B. im Sozialrecht in
Bezug auf das Informationsrecht der Arbeitnehmer, im Steuerrecht oder im
Hinblick auf statistische Angaben –