Artikel 4 Entscheidung über
Sanierungsmaßnahmen – Maßgebliches
Recht
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf
Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Erste
Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung)
, ergänzt durch die
Richtlinie 92/49/EWG
, und die Erste
Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung
(Lebensversicherung)
,
ergänzt durch die Richtlinie 92/96/EWG
, sehen eine einzige Zulassung
vor, die einem Versicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde seines
Herkunftsmitgliedstaats erteilt wird. Aufgrund dieser einzigen Zulassung darf
ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit in der Gemeinschaft über
Zweigniederlassungen oder im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, ohne
dass es einer weiteren Zulassung durch den Aufnahmemitgliedstaat bedarf, wobei
das Versicherungsunternehmen ausschließlich der Aufsicht durch die
Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegt.
(2) Die Richtlinien im
Versicherungsbereich, die eine einzige gemeinschaftsweite Zulassung für
Versicherungsunternehmen vorsehen, enthalten keine Vorschriften für eine
Koordinierung im Falle eines Liquidationsverfahrens. Versicherungsunternehmen
sind ebenso wie andere Finanzinstitute ausdrücklich aus dem
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom
29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
ausgenommen. Es liegt im
Interesse sowohl des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes als auch des Gläubigerschutzes, dass auf Gemeinschaftsebene
koordinierte Vorschriften für die Liquidation von Versicherungsunternehmen
erlassen werden.
(3) Es sollten auch
Koordinierungsvorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass
Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates angeordnet werden, um die finanzielle Stabilität eines
Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und, wenn
möglich, eine Liquidation zu verhindern, gemeinschaftsweit
uneingeschränkt wirksam sind. Sanierungsmaßnahmen im Sinne dieser
Richtlinie sind Maßnahmen, die bestehende Rechte von Parteien mit
Ausnahme des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. Die
Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG
und Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG sollten in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie die in der Definition
des Begriffs „Sanierungsmaßnahmen”. genannten
Voraussetzungen erfüllen.
(4) Diese Richtlinie hat
einen gemeinschaftsweiten Geltungsbereich, der sich auf
Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG mit
Sitz in der Gemeinschaft, Gemeinschaftszweigniederlassungen eines
Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland und in der Gemeinschaft
ansässige Gläubiger erstreckt. Diese Richtlinie sollte nicht die
Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren in Bezug auf
Drittländer regeln.
(5) Diese Richtlinie
sollte Liquidationsverfahren betreffen, unabhängig davon, ob das
betreffende Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, und
unabhängig davon, ob es freiwillig oder zwangsweise eingeleitet worden
ist. Sie sollte gemäß Artikel 9 für Gesamtverfahren im
Sinne des Rechts des Herkunftsmitgliedstaats gelten, bei denen das
Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös
verteilt wird. Liquidationsverfahren, die nicht infolge
Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, in denen jedoch
Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung
gemäß Artikel 10 haben, sollten ebenfalls in den
Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines
Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw.
Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem
übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten im
Einklang mit den Grundsätzen dieser Richtlinie nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden. Diese Richtlinie
sollte für die verschiedenen Fälle von Liquidationsverfahren gelten,
soweit dies jeweils in Betracht kommt.
(6) Die Anordnung von
Sanierungsmaßnahmen schließt die Eröffnung eines
Liquidationsverfahrens nicht aus. Ein Liquidationsverfahren kann eröffnet
werden, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden; es
kann durch einen Vergleich oder durch eine ähnliche Maßnahme,
einschließlich Sanierungsmaßnahmen, abgeschlossen werden.
(7) Im Einklang mit den
Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die Definition des Begriffs
„Zweigniederlassung” berücksichtigen, dass nur das
Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle
der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die
Verbindlichkeiten einer unabhängigen Person zu behandeln sind, die befugt
ist, auf Dauer für das Versicherungsunternehmen als Bevollmächtigter
zu handeln, sollte nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden
werden.
(8) Es sollte zwischen den
für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen
Behörden und den Versicherungsaufsichtsbehörden unterschieden werden.
Je nach dem Recht der Mitgliedstaaten kann es sich bei den zuständigen
Behörden um Behörden oder Gerichte handeln. Diese Richtlinie
beabsichtigt nicht die Harmonisierung des einzelstaatlichen Rechts hinsichtlich
der Kompetenzverteilung zwischen diesen Behörden.
(9) Diese Richtlinie hat
nicht zum Ziel, das einzelstaatliche Recht in Bezug auf
Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zu harmonisieren; sie zielt
vielmehr darauf ab, die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten in
Bezug auf Versicherungsunternehmen erlassenen Sanierungsmaßnahmen und
Liquidationsvorschriften sowie die notwendige Zusammenarbeit sicherzustellen.
Diese gegenseitige Anerkennung wird in dieser Richtlinie durch die
Grundsätze der Einheit, der Universalität, der Abstimmung, der
Publizität, der Gleichbehandlung und des Schutzes der
Versicherungsgläubiger verwirklicht.
(10) Die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein,
über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu
entscheiden (Einheitsgrundsatz). Ein solches Verfahren sollte seine Wirkung in
der gesamten Gemeinschaft entfalten und von allen anderen Mitgliedstaaten
anerkannt werden. In der Regel sollten alle Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens in das Liquidationsverfahren
einbezogen werden (Universalitätsgrundsatz).
(11) Das Recht des
Herkunftsmitgliedstaats sollte maßgebend sein für die Entscheidung
zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren
selbst und seine materiell- und verfahrensrechtlichen Wirkungen auf die
betroffenen Personen und rechtlichen Beziehungen, sofern diese Richtlinie
nichts anderes bestimmt. Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats sollte daher
grundsätzlich regeln, welches die Voraussetzungen für die
Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens
sind. Um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte sie eine nicht
erschöpfende Aufzählung der wichtigsten Bereiche enthalten, für
die generell das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend
ist.
(12) Die
Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und aller anderen
Mitgliedstaaten sollten unverzüglich von der Eröffnung des
Liquidationsverfahrens unterrichtet werden (Abstimmungsgrundsatz).
(13) Es ist
äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten,
Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die
einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von
Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt
sind. Dieser Schutz sollte sich nicht auf Forderungen erstrecken, die nicht
aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen
Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen
Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen
ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das
sonstige Versicherungsgeschäft maßgebenden Recht aufgrund des
betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür selbst einstehen zu
müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die besondere
Behandlung von Versicherungsgläubigern wahlweise nach einer der beiden in
dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden sicherstellen. Die Mitgliedstaaten
können den Versicherungsforderungen entweder ein absolutes Vorrecht auf
Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen oder ein Rangvorrecht auf
Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen einräumen, dem nur
Lohn- und Gehaltsforderungen, Forderungen der Sozialversicherung,
Steuerforderungen und dinglich gesicherte Forderungen vorgehen dürfen.
Keine der beiden in dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden hindert einen
Mitgliedstaat daran, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien
von Versicherungsforderungen vorzusehen.
(14) Diese Richtlinie
sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der
Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht
der Mitgliedstaaten bevorrechtigter Gläubiger sicherstellen und nicht die
verschiedenen Systeme von Gläubigervorrechten in den Mitgliedstaaten
harmonisieren.
(15) Die beiden zur Wahl
stehenden Methoden für die Behandlung von Versicherungsforderungen werden
als im wesentlichen gleichwertig betrachtet. Durch die erste Methode wird die
Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen zur Befriedigung der Versicherungsforderungen
sichergestellt, durch die zweite wird den Versicherungsforderungen vorrangige
Befriedigung vor anderen Gläubigern nicht nur aus den Vermögenswerten
zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, sondern aus dem
gesamten Unternehmensvermögen eingeräumt.
(16) Die Mitgliedstaaten,
die sich aus Gründen des Schutzes der Versicherungsgläubiger für
die Methode entschieden haben, bei der Versicherungsforderungen ein absolutes
Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen eingeräumt wird, müssen
ihren Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige
Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses dieser Vermögenswerte
vorschreiben. Ein solches Register ist ein sinnvolles Mittel, um die
Vermögenswerte auszuweisen, die zur Befriedigung derartiger Forderungen
herangezogen werden.
(17) Um die
Gleichwertigkeit der beiden Methoden der Behandlung von
Versicherungsforderungen zu verstärken, sollte diese Richtlinie die
Mitgliedstaaten, die die Methode nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe b anwenden, verpflichten, jedem Versicherungsunternehmen
vorzuschreiben, dass die Forderungen, die nach dieser Methode Vorrang vor
Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen
verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen
Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen, die
gemäß den geltenden Versicherungsrichtlinien zur Deckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden
können.
(18) Der
Herkunftsmitgliedstaat sollte vorsehen können, dass die Behandlung von
Versicherungsforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht für
Forderungen eines in dem Herkunftsmitgliedstaat errichteten Sicherungssystems
gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten
ist.
(19) Die Eröffnung
eines Liquidationsverfahrens sollte den Widerruf der Zulassung des
Versicherungsunternehmens zur Geschäftstätigkeit zur Folge haben,
sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde.
(20) Eine Entscheidung zur
Eröffnung eines Liquidationsverfahrens, das gemäß dem
Universalitätsgrundsatz in der gesamten Gemeinschaft Wirkung entfalten
kann, sollte innerhalb der Gemeinschaft angemessen bekannt gemacht werden. Zum
Schutze der Betroffenen sollte die Entscheidung entsprechend den Bestimmungen
des Herkunftsmitgliedstaats sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften und außerdem in jeder anderen Form, die
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges
Hoheitsgebiet festlegen, öffentlich bekannt gemacht werden.
Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung
sollten in der Gemeinschaft ansässige bekannte Gläubiger einzeln von
der Entscheidung unterrichtet werden; diese Unterrichtung sollte zumindest die
in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Die Liquidatoren sollten
ferner die Gläubiger regelmäßig über den Fortgang der
Liquidation unterrichten.
(21) Die Gläubiger
sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen
anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern,
die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig
sind, sollten ohne Unterschied nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz
genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern des
Herkunftsmitgliedstaats (Gleichbehandlungsgrundsatz).
(22) Nach dieser
Richtlinie sollten auf Sanierungsmaßnahmen, die von einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angeordnet werden,
Grundsätze Anwendung finden, die denen für Liquidationsverfahren
entsprechen. Eine öffentliche Bekanntmachung derartiger
Sanierungsmaßnahmen sollte nur dann erfolgen, wenn andere Beteiligte als
das Versicherungsunternehmen selbst im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe
dagegen einlegen können. Wenn durch die Sanierungsmaßnahmen
ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder
Arbeitnehmern des Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften
beeinträchtigt werden, sollte die Art und Weise, in der die betroffenen
Parteien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichtet
werden, von den zuständigen Behörden festgelegt werden.
(23) Diese Richtlinie
sieht koordinierte Regeln vor, anhand deren entschieden wird, welches Recht auf
Sanierungsmaßnahmen und Verfahren zur Liquidation eines
Versicherungsunternehmens Anwendung findet. Diese Richtlinie legt keine Regeln
des internationalen Privatrechts fest, anhand deren entschieden wird, welches
Recht auf Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen Anwendung findet. Diese
Richtlinie regelt insbesondere nicht, welche Vorschriften für das Bestehen
des Vertrags, die Rechte und Pflichten der Parteien und die Feststellung der
Schulden maßgeblich sind.
(24) Um den
Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit in Bezug auf bestimmte Transaktionen
in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat sicherzustellen,
sollten einige Ausnahmen von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorgesehen
werden, der zufolge das Recht des Herkunftsmitgliedstaats für die
Sanierungsmaßnahmen und die Liquidationsverfahren maßgeblich ist.
Diese Ausnahmen betreffen die Wirkungen solcher Sanierungsmaßnahmen und
Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte, die dinglichen
Rechte Dritter, Eigentumsvorbehalte, Aufrechnungen, geregelte Märkte,
benachteiligende Rechtshandlungen, Dritterwerber und anhängige
Rechtsstreitigkeiten.
(25) Die Ausnahme nach
Artikel 19 betreffend die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder
Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte sollte sich auf
die dort aufgeführten Wirkungen beschränken und nicht für andere
Aspekte der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens gelten
wie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen im
Zusammenhang mit diesen Verträgen und Rechten und die Festlegung ihrer
Rangfolge; für diese sollte das Recht des Herkunftsmitgliedstaats
maßgeblich sein.
(26) Für die
Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf
einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand
oder ein Recht des Versicherungsunternehmens, der/das unter
Vermögensbeschlag steht, sollte ausnahmsweise nicht das Recht des
Herkunftsmitgliedstaats, sondern das Recht der Mitgliedstaaten maßgeblich
sein, in denen der Rechtsstreit anhängig ist. Für die Wirkungen der
Maßnahmen oder des Verfahrens auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß der
allgemeinen Regel dieser Richtlinie das Recht des Herkunftsmitgliedstaats
maßgeblich.
(27) Alle Personen, die im
Rahmen der Unterrichtungsverfahren dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder
Erteilung von Informationen verpflichtet sind, sollten dem Berufsgeheimnis in
derselben Weise unterliegen, wie dies in Artikel 16 der
Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG
vorgesehen ist; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, für die das
jeweilige einzelstaatliche Recht gilt.
(28) Ausschließlich
für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie auf
Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem
Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit
Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, sollte als
Herkunftsmitgliedstaat der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung und als
Aufsichtsbehörden bzw. zuständige Behörden die Behörden
dieses Mitgliedstaats definiert werden.
(29) Wenn ein
Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft
Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so sollte jede
Zweigniederlassung bei der Anwendung dieser Richtlinie als unabhängiges
Unternehmen behandelt werden. Die zuständigen Behörden und die
Aufsichtsbehörden sowie die Verwalter und Liquidatoren sollten sich in
diesem Fall um eine Abstimmung ihres Vorgehens
bemühen –
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