Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RL 2001/17/EG Artikel 14

Titel III: Liquidationsverfahren

Artikel 14 Öffentliche Bekanntmachung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) , ergänzt durch die Richtlinie 92/49/EWG , und die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (Lebensversicherung) , ergänzt durch die Richtlinie 92/96/EWG , sehen eine einzige Zulassung vor, die einem Versicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats erteilt wird. Aufgrund dieser einzigen Zulassung darf ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit in der Gemeinschaft über Zweigniederlassungen oder im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, ohne dass es einer weiteren Zulassung durch den Aufnahmemitgliedstaat bedarf, wobei das Versicherungsunternehmen ausschließlich der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegt.

(2) Die Richtlinien im Versicherungsbereich, die eine einzige gemeinschaftsweite Zulassung für Versicherungsunternehmen vorsehen, enthalten keine Vorschriften für eine Koordinierung im Falle eines Liquidationsverfahrens. Versicherungsunternehmen sind ebenso wie andere Finanzinstitute ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ausgenommen. Es liegt im Interesse sowohl des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes als auch des Gläubigerschutzes, dass auf Gemeinschaftsebene koordinierte Vorschriften für die Liquidation von Versicherungsunternehmen erlassen werden.

(3) Es sollten auch Koordinierungsvorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates angeordnet werden, um die finanzielle Stabilität eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und, wenn möglich, eine Liquidation zu verhindern, gemeinschaftsweit uneingeschränkt wirksam sind. Sanierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen, die bestehende Rechte von Parteien mit Ausnahme des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. Die Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie die in der Definition des Begriffs „Sanierungsmaßnahmen”. genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Diese Richtlinie hat einen gemeinschaftsweiten Geltungsbereich, der sich auf Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG mit Sitz in der Gemeinschaft, Gemeinschaftszweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland und in der Gemeinschaft ansässige Gläubiger erstreckt. Diese Richtlinie sollte nicht die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren in Bezug auf Drittländer regeln.

(5) Diese Richtlinie sollte Liquidationsverfahren betreffen, unabhängig davon, ob das betreffende Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, und unabhängig davon, ob es freiwillig oder zwangsweise eingeleitet worden ist. Sie sollte gemäß Artikel 9 für Gesamtverfahren im Sinne des Rechts des Herkunftsmitgliedstaats gelten, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös verteilt wird. Liquidationsverfahren, die nicht infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, in denen jedoch Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung gemäß Artikel 10 haben, sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten im Einklang mit den Grundsätzen dieser Richtlinie nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden. Diese Richtlinie sollte für die verschiedenen Fälle von Liquidationsverfahren gelten, soweit dies jeweils in Betracht kommt.

(6) Die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen schließt die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht aus. Ein Liquidationsverfahren kann eröffnet werden, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden; es kann durch einen Vergleich oder durch eine ähnliche Maßnahme, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, abgeschlossen werden.

(7) Im Einklang mit den Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die Definition des Begriffs „Zweigniederlassung” berücksichtigen, dass nur das Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten einer unabhängigen Person zu behandeln sind, die befugt ist, auf Dauer für das Versicherungsunternehmen als Bevollmächtigter zu handeln, sollte nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden.

(8) Es sollte zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Versicherungsaufsichtsbehörden unterschieden werden. Je nach dem Recht der Mitgliedstaaten kann es sich bei den zuständigen Behörden um Behörden oder Gerichte handeln. Diese Richtlinie beabsichtigt nicht die Harmonisierung des einzelstaatlichen Rechts hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen diesen Behörden.

(9) Diese Richtlinie hat nicht zum Ziel, das einzelstaatliche Recht in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zu harmonisieren; sie zielt vielmehr darauf ab, die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Versicherungsunternehmen erlassenen Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsvorschriften sowie die notwendige Zusammenarbeit sicherzustellen. Diese gegenseitige Anerkennung wird in dieser Richtlinie durch die Grundsätze der Einheit, der Universalität, der Abstimmung, der Publizität, der Gleichbehandlung und des Schutzes der Versicherungsgläubiger verwirklicht.

(10) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden (Einheitsgrundsatz). Ein solches Verfahren sollte seine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft entfalten und von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. In der Regel sollten alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens in das Liquidationsverfahren einbezogen werden (Universalitätsgrundsatz).

(11) Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats sollte maßgebend sein für die Entscheidung zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren selbst und seine materiell- und verfahrensrechtlichen Wirkungen auf die betroffenen Personen und rechtlichen Beziehungen, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats sollte daher grundsätzlich regeln, welches die Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sind. Um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte sie eine nicht erschöpfende Aufzählung der wichtigsten Bereiche enthalten, für die generell das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend ist.

(12) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und aller anderen Mitgliedstaaten sollten unverzüglich von der Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden (Abstimmungsgrundsatz).

(13) Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind. Dieser Schutz sollte sich nicht auf Forderungen erstrecken, die nicht aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das sonstige Versicherungsgeschäft maßgebenden Recht aufgrund des betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür selbst einstehen zu müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die besondere Behandlung von Versicherungsgläubigern wahlweise nach einer der beiden in dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden sicherstellen. Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsforderungen entweder ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder ein Rangvorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen einräumen, dem nur Lohn- und Gehaltsforderungen, Forderungen der Sozialversicherung, Steuerforderungen und dinglich gesicherte Forderungen vorgehen dürfen. Keine der beiden in dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden hindert einen Mitgliedstaat daran, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Versicherungsforderungen vorzusehen.

(14) Diese Richtlinie sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten bevorrechtigter Gläubiger sicherstellen und nicht die verschiedenen Systeme von Gläubigervorrechten in den Mitgliedstaaten harmonisieren.

(15) Die beiden zur Wahl stehenden Methoden für die Behandlung von Versicherungsforderungen werden als im wesentlichen gleichwertig betrachtet. Durch die erste Methode wird die Verwendung der Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Befriedigung der Versicherungsforderungen sichergestellt, durch die zweite wird den Versicherungsforderungen vorrangige Befriedigung vor anderen Gläubigern nicht nur aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, sondern aus dem gesamten Unternehmensvermögen eingeräumt.

(16) Die Mitgliedstaaten, die sich aus Gründen des Schutzes der Versicherungsgläubiger für die Methode entschieden haben, bei der Versicherungsforderungen ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingeräumt wird, müssen ihren Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses dieser Vermögenswerte vorschreiben. Ein solches Register ist ein sinnvolles Mittel, um die Vermögenswerte auszuweisen, die zur Befriedigung derartiger Forderungen herangezogen werden.

(17) Um die Gleichwertigkeit der beiden Methoden der Behandlung von Versicherungsforderungen zu verstärken, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten, die die Methode nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anwenden, verpflichten, jedem Versicherungsunternehmen vorzuschreiben, dass die Forderungen, die nach dieser Methode Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen, die gemäß den geltenden Versicherungsrichtlinien zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden können.

(18) Der Herkunftsmitgliedstaat sollte vorsehen können, dass die Behandlung von Versicherungsforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht für Forderungen eines in dem Herkunftsmitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist.

(19) Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens sollte den Widerruf der Zulassung des Versicherungsunternehmens zur Geschäftstätigkeit zur Folge haben, sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde.

(20) Eine Entscheidung zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens, das gemäß dem Universalitätsgrundsatz in der gesamten Gemeinschaft Wirkung entfalten kann, sollte innerhalb der Gemeinschaft angemessen bekannt gemacht werden. Zum Schutze der Betroffenen sollte die Entscheidung entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und außerdem in jeder anderen Form, die die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet festlegen, öffentlich bekannt gemacht werden. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung sollten in der Gemeinschaft ansässige bekannte Gläubiger einzeln von der Entscheidung unterrichtet werden; diese Unterrichtung sollte zumindest die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Die Liquidatoren sollten ferner die Gläubiger regelmäßig über den Fortgang der Liquidation unterrichten.

(21) Die Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, sollten ohne Unterschied nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern des Herkunftsmitgliedstaats (Gleichbehandlungsgrundsatz).

(22) Nach dieser Richtlinie sollten auf Sanierungsmaßnahmen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angeordnet werden, Grundsätze Anwendung finden, die denen für Liquidationsverfahren entsprechen. Eine öffentliche Bekanntmachung derartiger Sanierungsmaßnahmen sollte nur dann erfolgen, wenn andere Beteiligte als das Versicherungsunternehmen selbst im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe dagegen einlegen können. Wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern des Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden, sollte die Art und Weise, in der die betroffenen Parteien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichtet werden, von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

(23) Diese Richtlinie sieht koordinierte Regeln vor, anhand deren entschieden wird, welches Recht auf Sanierungsmaßnahmen und Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens Anwendung findet. Diese Richtlinie legt keine Regeln des internationalen Privatrechts fest, anhand deren entschieden wird, welches Recht auf Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen Anwendung findet. Diese Richtlinie regelt insbesondere nicht, welche Vorschriften für das Bestehen des Vertrags, die Rechte und Pflichten der Parteien und die Feststellung der Schulden maßgeblich sind.

(24) Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit in Bezug auf bestimmte Transaktionen in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat sicherzustellen, sollten einige Ausnahmen von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorgesehen werden, der zufolge das Recht des Herkunftsmitgliedstaats für die Sanierungsmaßnahmen und die Liquidationsverfahren maßgeblich ist. Diese Ausnahmen betreffen die Wirkungen solcher Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte, die dinglichen Rechte Dritter, Eigentumsvorbehalte, Aufrechnungen, geregelte Märkte, benachteiligende Rechtshandlungen, Dritterwerber und anhängige Rechtsstreitigkeiten.

(25) Die Ausnahme nach Artikel 19 betreffend die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte sollte sich auf die dort aufgeführten Wirkungen beschränken und nicht für andere Aspekte der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens gelten wie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Rechten und die Festlegung ihrer Rangfolge; für diese sollte das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich sein.

(26) Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht des Versicherungsunternehmens, der/das unter Vermögensbeschlag steht, sollte ausnahmsweise nicht das Recht des Herkunftsmitgliedstaats, sondern das Recht der Mitgliedstaaten maßgeblich sein, in denen der Rechtsstreit anhängig ist. Für die Wirkungen der Maßnahmen oder des Verfahrens auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß der allgemeinen Regel dieser Richtlinie das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich.

(27) Alle Personen, die im Rahmen der Unterrichtungsverfahren dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, sollten dem Berufsgeheimnis in derselben Weise unterliegen, wie dies in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG vorgesehen ist; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, für die das jeweilige einzelstaatliche Recht gilt.

(28) Ausschließlich für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, sollte als Herkunftsmitgliedstaat der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung und als Aufsichtsbehörden bzw. zuständige Behörden die Behörden dieses Mitgliedstaats definiert werden.

(29) Wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so sollte jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieser Richtlinie als unabhängiges Unternehmen behandelt werden. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Verwalter und Liquidatoren sollten sich in diesem Fall um eine Abstimmung ihres Vorgehens bemühen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: