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Umsatzsteuer | Umsätze aus der Tätigkeit als Betriebshelfer
Die „Selbstgestellung” eines (Einzel-)Unternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nach dem nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die „Selbstgestellung” eines (Einzel-)Unternehmers, der seine Haushaltshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fiel bis zum unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat. Ab dem fallen alle Haushaltshilfeleistungen in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG.