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Lohnsteuer | Aufteilung der Zuwendungen bei gemischt veranlasster Veranstaltung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grds. aufzuteilen (Anschluss an BFH-Entscheidung v. - VI R 118/01, BStBl 2006 II S. 444). (2) Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.
Anders als bei den gemischt veranlassten Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG) gibt es bei der Beurteilung von Arbeitgeberleistungen, insbesondere den Sachzuwe...