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Track 05 | Umsatzsteuer: Übernahme höchstpersönlicher Ämter
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Übernahme höchstpersönlicher Ämter (z.B. Zwangsverwaltung oder Testamentsvollstreckung) durch angestellte Rechtsanwälte oder Notare soll wieder korrespondierend zur ertragsteuerlichen Behandlung erfolgen. Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat ein entsprechendes BMF-Schreiben angekündigt.
Zur Umsatzsteuer kommen wir jetzt als Nächstes. Für große Aufregung bei betroffenen Rechtsanwälten und Notaren hatte Ende 2008 die Finanzverwaltung gesorgt. Sie hatte angeordnet: Ein angestellter Rechtsanwalt, der persönlich als Insolvenzverwalter bestellt wird, ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter selbständig tätig. Er ist somit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und umsatzsteuerlich zu erfassen. Die gleichen Rechtsfolgen sollten für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt gelten, der an einer Sozietät beteiligt ist.
Jetzt macht die Finanzverwaltung einen Rückzieher. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Übernahme höchstpersönlicher Ämter soll nunmehr korrespondierend zur ertragsteuerlichen Behandlung erfolgen. Das soll nicht nur für Insolvenzverwalter gelten, sondern für alle vergleichbaren Fälle...