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Track 04 | Erbschaftsteuer: Steuerverschonung für atypisch stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen
Die Finanzverwaltung erkennt entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung die Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach dem alten und neuen Erbschaftsteuerrecht für mitunternehmerische stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen wieder an. Dies gilt ausdrücklich in allen noch offenen Fällen.
Eine gute Nachricht gibt es zur Erbschaftsteuer: Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung gilt ab sofort für mitunternehmerische stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen: Die Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach dem alten und neuen Erbschaftsteuerrecht wird von der Finanzverwaltung wieder gewährt. Das ergibt sich aus einem aktuellen Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg. Die Verwaltungsanweisung ist ausdrücklich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
In 2007 hatten die Referatsleiter Erbschaftsteuer noch die gegenteilige Auffassung vertreten: Atypische stille Beteiligungen oder Unterbeteiligungen an einer Personengesellschaft würden nicht zum begünstigten Vermögen gehören. Entsprechende Verwaltungsanweisungen waren daraufhin in einigen Bundesländern ergangen. Eine Übergangsregelung wurde abgelehnt. Jetzt die Kehrtwende in der ...