Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens
von Hauswasseranschlüssen nach den Urteilen des ;
Hinweise zur Umsetzung des Anwendungsschreibens
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom sowie des FMS vom
Bezug:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Umsetzung der Rechtsprechung des BFH zum o. g. Themenkomplex ( und ) hat das Bundesministerium der Finanzen am ein mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmtes Anwendungsschreiben herausgegeben. Sie finden dieses Schreiben auf den Internetseiten des BMF.
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband Weißt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zur Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und des BMF-Anwendungsschreibens im Bereich der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Wasserversorgung auf folgende Gesichtspunkte hin:
1. Zur Person des leistenden Unternehmers (Nr. 1 des Anwendungsschreibens)
Der ermäßigte Steuersatz ist in den Fällen anzuwenden, in denen der Wasserversorger entweder selbst den Grundstücksanschluss verlegt oder einen Dritten beauftragt, dies in seinem Namen zu tun (Fälle der sog. Kommunalregie).
Soweit in diesen Fällen ein privater Unternehmer dem Wasserversorger für seine Leistungen den regulären Umsatzsteuersatz in Rechnung stellt, kann dies der Wasserversorger im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Gegenüber dem Kostenerstattungspflichtigen sind jedoch die Nettoaufwendungen einheitlich mit dem ermäßigen Steuersatz in Ansatz zu bringen.
Leistungen, die von Dritten (beispielsweise Handwerkern) unmittelbar, d. h. ohne Beauftragung durch den Wasserversorger zum Zwecke der Verlegung des Grundstücksanschlusses, an den Endabnehmer erbracht und direkt mit diesem abgerechnet werden, fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz.
2. Zum Gegenstand der Leistungserbringung
Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Fälle, in denen ein Grundstücksanschluss zum Zwecke der Lieferung von Wasser an den Endabnehmer verlegt wird. Wird also beispielsweise ein gebündelter Anschluss (Mehrspartenanschluss) verlegt, der zugleich weitere Leistungen wie etwa Stromlieferung und/oder Abwasserentsorgung mit zur Verfügung stellt, ist der ermäßigte Steuersatz nur hinsichtlich des Kostenteiles anwendbar, der auf die Verlegung des Grundstücksanschlusses „Wasser” zurückgeführt werden kann. Im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung des regulären Steuersatzes.
3. Zur Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung auf Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge (Nr. 4 des Anwendungsschreibens)
Zur Frage, ob zukünftig auch bei Herstellungs- und Verbesserungsbeiträgen der ermäßigte Steuersatz zu erheben ist, hat das Staatsministerium der Finanzen auf Anfrage des Staatsministerium des Innern mit FMS vom (Az. 36 - S 7100 - 198-15163/09) Folgendes ausgeführt:
„In Nr. 4 des ist ausgeführt, dass „Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge” als Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern sind. Auch bei den in Ihrem Schreiben vom angesprochenen Herstellungs- und Verbesserungsbeiträgen ist damit nur mehr der ermäßigte Steuersatz zu erheben.”
Auf Tz. 1 der diesem Rundschreiben beiliegenden wird außerdem Bezug genommen.
Damit unterliegt die Wasserversorgungseinrichtung zukünftig nicht nur im Hinblick auf Gebühren und Kostenerstattungsansprüche, sondern auch auf Beiträge dem ermäßigten Steuersatz.
Bei der Heranziehung zu Vorauszahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 5 KAG ist ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzusetzen.
4. Altfallregelung
4.1. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in zeitlicher Hinsicht
Der ermäßigte Steuersatz ist schon jetzt bei allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Kostenerstattungsverfahren in Ansatz zu bringen. Dies gilt gleichermaßen für noch offene Beitragsveranlagungen, auch wenn die Beitragspflicht schon vor dem entstanden ist.
4.2. Erstattung zuviel erhobener Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer
Zur Behandlung von Leistungen, für die seit dem (Veröffentlichung des im Bundessteuerblatt) in einem Beitrags- oder Kostenerstattungsbescheid die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 19 % erhoben worden ist, äußern wir uns wie folgt:
4.2.1. Vorbemerkung
4.2.1.1 Bestandskräftige Bescheide
Insoweit besteht zwar ein Rechtsanspruch Kostenerstattungs- oder Beitragspflichtiger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Teilrückzahlung (vgl. etwa ; BayVGH, Beschluss vom Az. 20 ZB 08.463). Der Wasserversorger kann aber in diesem Fall das ihm eröffnete Ermessen zulässigerweise dahingehend ausüben, dass er dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden den Vorrang vor der Korrektur des Ausgangsbescheides im Einzelfall einräumt.
Eine Rechtspflicht für den Wasserversorger zur Berichtigung von Amts wegen besteht nicht. Er hat mit diesen Veranlagungen (nur) der seit dem vertretenen Rechtsansicht der Finanzbehörden zur zutreffenden Höhe des Umsatzsteuersatzes bei Kostenerstattungsansprüchen und Beiträgen Rechnung getragen. Auch der bestätigt, dass die Wasserversorger die Umsatzsteuer, zu der sie von den Finanzbehörden veranlagt worden sind, an die Zahlungspflichtigen weitergeben durften.
4.2.1.2. Noch nicht bestandskräftige bzw. hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises für vorläufig erklärte Bescheide
Solche sind von Amts wegen an die neue Rechtslage anzupassen. Der Wasserversorger kann eine Rückerstattung seinerseits zuviel abgeführter Umsatzsteuer beim zuständigen Finanzamt beantragen (s. 4.3.).
4.2.2. Erstattungen durch den Wasserversorger
Den Wasserversorgern steht es frei, in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob bestandskräftige Beitrags- bzw. Kostenerstattungsbescheide berichtigt werden. Soll dies erfolgen, schlagen wir vor, den unrichtigen Umsatzsteuerausweis in den betroffenen Bescheiden auf entsprechenden Antrag hin (zum Antragsinhalt siehe auch Anhang 1) im Wege einer teilweisen Änderung des ursprünglichen Beitrags- bzw. Kostenerstattungsbescheides zu berichtigen. Empfehlungen für die Abfassung eines solchen Teiländerungsbescheides enthalten Anhang 2 und 3 zu diesem Rundschreiben.
Eine Erstattung ist auch in den Fällen möglich, in denen im Ausgangsbescheid die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen worden ist; die Empfehlungen der Anhänge 2 und 3 gelten ebenfalls für diese Sachverhaltskonstellation. Auf Tz. 3.2 der beiliegenden wird hingewiesen.
4.2.2.1. Person des Erstattungsberechtigten
Erstattungsberechtigt ist der Adressat des teilweise zu ändernden Ausgangsbescheides bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger. Hingegen ist der Einzelrechtsnachfolger, der etwa das Grundstückseigentum durch Verkauf und Übereignung erworben hat, nicht erstattungsberechtigt. Etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen in notariellen Kaufverträgen zum Übergang von Kosten und Lasten wirken ausschließlich im nach Zivilrecht zu beurteilenden Innenverhältnis der Vertragsparteien und binden den Wasserversorger nicht.
4.2.2.2. Berechtigung des Antragstellers zum Vorsteuerabzug
Wir empfehlen, bei der Antragstellung mit zu erfragen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des zu ändernden Ausgangsbescheides vorsteuerabzugsberechtigt war. War dies der Fall, sollte der Wasserversorger den Antrag auf Rückerstattung ablehnen und sich dabei auf die im enthaltende Übergangsregelung berufen. Wie das Anwendungsschreiben hervorhebt, soll diese Regelung auch in den Fällen zur Anwendung gelangen können, in denen der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt war und deshalb – bei einer umsatzsteuerrechtlichen Gesamtbetrachtung – eine Teiländerung des Ausgangsbescheides keine finanziellen Auswirkungen hätte.
4.2.2.3. Verzinsung des Erstattungsbetrages
Ein Rechtsanspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages besteht nicht.
4.3. Erstattung der durch den Wasserversorger zuviel abgeführten Umsatzsteuer durch das Finanzamt
Nähere Hinweise zur Erstattung der zuviel abgeführten Umsatzsteuer enthält die beiliegende .
Anhang 1: Empfehlung für den Inhalt eines Antragsformulars „Rückerstattung”
Name und Anschrift des Antragstellers, ggf. auch seine Telefonnummer (für Rückfragen),
ggf. Anschrift und/oder Flurnummer des bescheidsmäßig betroffenen Grundstückes, wenn von Anschrift des Antragstellers abweichend,
Bankverbindung des Antragstellers,
Datum und – falls bekannt – Az. des Ausgangsbescheids.
Des Weiteren sollte der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter dem Antragsformular versichern, dass:
er tatsächlich Adressat des Ausgangsbescheides war,
er hinsichtlich des Ausgangsbescheides nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt war,
seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und er sich bewusst ist, dass falsche Angaben u. a. zu einer Rückforderung des Erstattungsbetrages führen können,
für den Fall, dass der Bescheid mehrere Adressaten (z. B. Eheleute) aufweist, nur er den Erstattungsantrag stellt.
Anhang 2: Empfehlung für die Abfassung eines Änderungsbescheides bei Kostenerstattungsansprüchen
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Gemeinde Musterstadt | |
Musterstraße 12 | |
12345 Musterstadt | |
Herrn | |
Max Mustermann | |
Musterstraße 34 | |
12435 Musterstadt | |
Musterstadt, |
Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Musterstadt vom ….….… [1]i. d. F. vom ….….…; [2]Teiländerungsbescheid zum Bescheid vom ….….… [3](Az. …) [4]
Sehr geehrter Herr Mustermann,
mit (veröffentlicht im Bundessteuerblatt I vom , S. 1185) hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügt, dass das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Wasserhausanschlüsse mit dem regulären Umsatzsteuersatz (bis : 16 %, ab : 19 %) zu versteuern ist.
In Umsetzung dieser Verfügung hatte die Gemeinde Musterstadt (aufgrund § 14 BGS/WAS) [5] mit Bescheid vom ….….… [6] diesen Steuersatz bei Ihnen erhoben.
Mit Urteil vom ( und ) hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht entschieden, dass auf die genannten Leistungen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % anzuwenden ist.
Daher wird auf Ihren Antrag vom ….….… [7] hin der vorgenannte Bescheid im Steuerausweis – unter Vorbehalt des Widerrufs – wie folgt teilweise geändert:
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Bescheid vom | Netto EUR | Umsatzsteuer | Brutto EUR | |
v. H. | EUR | |||
….….… [8] (= Datum des Ausgangsbescheides) | 1.000.– [9] | 16,00 [10] | 160.– [11] | 1.160.– [12] |
(= Datum dieses Änderungsbescheides) | 7,00 | 70.– [13] | 1.070.– [14] | |
Zu erstattende Differenz (Gutschrift) | 90.– [15] |
Der Gutschriftsbetrag wird in den nächsten Tagen/binnen … Wochen/bis ….….2009 [16] auf das von Ihnen angegebene nachstehende Konto überwiesen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsbehelfsbelehrung
Siehe hierzu das in der Vollzugsbekanntmachung des Staatsministerium des Innern vom enthaltene Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a (Hinweis: Bei mehreren gemeinsam Betroffenen gilt Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b).
Unterschrift
Anhang 3: Empfehlung für die Abfassung eines Änderungsbescheides bei Herstellungs- oder Verbesserungsbeiträgen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemeinde Musterstadt | |
Musterstraße 12 | |
12345 Musterstadt | |
Herrn | |
Max Mustermann | |
Musterstraße 34 | |
12435 Musterstadt | |
Musterstadt, |
Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Musterstadt vom ….….… [20]i. d. F. vom ….….…; [21]Teiländerungsbescheid zum Bescheid vom ….….… [22](Az. …) [23]
Sehr geehrter Herr Mustermann,
mit Schreiben vom (; veröffentlicht im Bundessteuerblatt – BStBl I vom , S. 1185) hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügt, dass das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Wasserhausanschlüsse mit dem regulären Umsatzsteuersatz (bis : 16 %, ab : 19 %) zu versteuern ist.
In Umsetzung dieser Verfügung hatte die Gemeinde Musterstadt aufgrund § 14 BGS/WAS [24] mit Bescheid vom ….….… [25] diesen Steuersatz bei Ihnen erhoben.
Mit Urteil vom ( und ) hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht entschieden, dass auf die genannten Leistungen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % anzuwenden ist. Aufgrund von Nr. 4 des zu dieser Gerichtsentscheidung ergangenen (; veröffentlicht im Bundessteuerblatt – BStBl 2009 I S. 531) und des ist der ermäßigte Steuersatz auch auf Herstellungsbeiträge/Verbesserungsbeiträge [26] anzuwenden.
Daher wird auf Ihren Antrag vom ….….… [27] hin der vorgenannte Bescheid im Steuerausweis – unter Vorbehalt des Widerrufs – wie folgt teilweise geändert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bescheid vom | Netto EUR | Umsatzsteuer | Brutto EUR | |
v. H. | EUR | |||
….….… [28] (= Datum des Ausgangsbescheides) | 1.000.– [29] | 16,00 [30] | 160.– [31] | 1.160.– [32] |
(= Datum dieses Änderungsbescheides) | 7,00 | 70.– [33] | 1.070.– [34] | |
Zu erstattende Differenz (Gutschrift) | 90.– [35] |
Der Gutschriftsbetrag wird in den nächsten Tagen/binnen … Wochen/bis ….….2009 [36] auf das von Ihnen angegebene nachstehende Konto überwiesen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kontonummer | Bankleitzahl | Bezeichnung der Bank |
12345 | 123 456 78 | Musterbank |
Rechtsbehelfsbelehrung
Siehe hierzu das in der Vollzugsbekanntmachung des Staatsministerium des Innern vom enthaltene Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a (Hinweis: Bei mehreren gemeinsam Betroffenen gilt Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b).
Unterschrift
Bayerisches Staatsministerium des
Innern v. - IB4-1537.3-11
Fundstelle(n):
NAAAD-24120
1Zutreffendes einsetzen.
2Zutreffendes einsetzen.
3Zutreffendes einsetzen.
4Zutreffendes einsetzen.
5Soweit in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides geltenden BGS/WAS für Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich geregelt; die ziffernmäßige Paragraphenbenennung ist mit dem vorhandenen Ortsrecht abzugleichen.
6Zutreffendes einsetzen.
7Zutreffendes einsetzen.
8Zutreffendes einsetzen.
9Zutreffendes einsetzen.
10Seit dem : 19 %; für Leistungen, die bis erbracht worden sind: 16 %.
11Zutreffendes einsetzen.
12Zutreffendes einsetzen.
13Zutreffendes einsetzen.
14Zutreffendes einsetzen.
15Zutreffendes einsetzen.
16Nichtzutreffendes streichen und ggf. in den Lücken Zutreffendes einsetzen.
17Zutreffendes einsetzen.
18Zutreffendes einsetzen.
19Zutreffendes einsetzen.
20Zutreffendes einsetzen.
21Zutreffendes einsetzen.
22Zutreffendes einsetzen.
23Zutreffendes einsetzen.
24Die ziffernmäßige Paragraphenbenennung ist mit dem vorhandenen Ortsrecht abzugleichen.
25Zutreffendes einsetzen.
26Nichtzutreffendes streichen.
27Zutreffendes einsetzen.
28Zutreffendes einsetzen.
29Zutreffendes einsetzen.
30Seit dem : 19 %; für Leistungen, die bis erbracht worden sind: 16 %.
31Zutreffendes einsetzen.
32Zutreffendes einsetzen.
33Zutreffendes einsetzen.
34Zutreffendes einsetzen.
35Zutreffendes einsetzen.
36Nichtzutreffendes streichen und ggf. in den Lücken Zutreffendes einsetzen.