Zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei getrennter Veranlagung von Ehegatten
Leitsatz
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare
Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der
Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.
Vergleichbar
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Gesetze: EStG § 26, EStG § 26a, EStG § 33
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die kinderlos verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr (2005) nach § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgemäß getrennt veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 hatte sie Krankheitskosten in Höhe von 3 890 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom antragsgemäß berücksichtigte. Dabei ermittelte das FA die zumutbare Belastung mit 5 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten in Höhe von 50 968 € (Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin: 26 168 € und des Ehegatten: 24 800 €) mit 2 548 €. Der danach verbleibende Betrag von 1 342 € wurde in voller Höhe bei der Klägerin als außergewöhnliche Belastung abgezogen.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin eine Berechnung der zumutbaren Belastung auf der Grundlage ihres Gesamtbetrags der Einkünfte begehrte, hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 612 veröffentlicht.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach ihrer Auffassung verstößt § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der Berechnung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten auch in dem Fall zugrunde gelegt wird, in dem nur ein Ehegatte außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Die Berücksichtigung der gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen verheirateter Steuerpflichtiger entspreche nicht mehr der ehelichen Lebenswirklichkeit. Denn das zeitgemäße Bild ehelichen Zusammenlebens werde durch die Berufstätigkeit beider Ehepartner geprägt.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 dahingehend zu ändern, dass der Berechnung der zumutbaren Belastung nur ihr Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die die Klägerin treffende zumutbare Belastung beim Abzug ihrer außergewöhnlichen Belastungen auch bei getrennter Veranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zu berechnen ist. Der erkennende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG aus und verweist zur Begründung im Einzelnen auf das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteil vom VI R 59/08.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-24077