BFH Beschluss v. - III B 49/09

Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfe-Antrags

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob am Klage wegen Kindergeld und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht lehnte dies mit Beschluss vom wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ab.

Die am eingelegte Beschwerde begründet die Klägerin damit, dass der Beschluss über die PKH von § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfasst werde und daher gegen die Ablehnung des Antrags nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Beschluss vom VIII B 111/82, BFHE 138, 330, BStBl II 1983, 504) sowie der Auffassung von Starke (in Schwarz, FGO § 142 Rz 22) die Beschwerde stattfinde. Der Antrag sei auch begründet; insbesondere habe ihr Sohn sich nachweislich ausreichend um einen Ausbildungsplatz bemüht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der von der Klägerin zitierte BFH-Beschluss in BFHE 138, 330, BStBl II 1983, 504 bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), und auch die Kommentierung von Starke (in Schwarz, FGO § 142 Rz 22) bezieht sich ausdrücklich nur auf

Beschwerden, die am , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. FGOÄndG, bereits anhängig waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Zwar ist das mit der Ablehnung unanfechtbar beendete Verfahren auf Gewährung von PKH gerichtskostenfrei, für das mit der Beschwerde eingeleitete unstatthafte Rechtsmittelverfahren fallen jedoch Gerichtskosten an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-24065