BGH Beschluss v. - IX ZB 264/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 14 Abs. 1; InsO § 19; HGB § 249 Abs. 1

Instanzenzug: LG Berlin, 86 T 442/08 vom AG Berlin-Charlottenburg, 36h IN 790/08 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 InsO beurteilt. Denn im vorliegenden Verfahren steht nur der Eröffnungsantrag zur Entscheidung, den der weitere Beteiligte als Gläubiger gestellt hat. Der Eigenantrag, den er als Liquidator der Schuldnerin gestellt hat, ist Gegenstand eines anderen Verfahrens (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 36h IN 413/08, Landgericht Berlin 86 T 434/08). Die Pflicht des Liquidators, im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, spielt deshalb hier keine Rolle.

Das Beschwerdegericht hat das Bestehen der zur Begründung seines Antrags behaupteten eigenen Forderungen des weiteren Beteiligten für nicht überwiegend wahrscheinlich gehalten. Deswegen habe die Schuldnerin auch keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden müssen. Bei dieser Beurteilung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob derartige Rückstellungen bei der Prüfung der Überschuldung im Sinne von § 19 InsO zu berücksichtigen sind, nicht.

Fundstelle(n):
YAAAD-24031

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein