Hinzurechnung der Heuervergütung bei Tonnagebesteuerung
Leitsatz
Von Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters ist nur auszugehen, wenn die vereinbarte Vergütung nach den Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages als (handelsrechtliche) Unkosten zu behandeln und auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet
wird.
Fehlt es an einer hierauf gerichteten unmissverständlichen Vereinbarung, handelt es sich im Zweifel um eine bloße Gewinnverteilungsabrede.
Eine Heuervergütung, die bei der Gewinnverteilung der Gesellschaft nicht als Aufwand erfasst sondern als Entnahme des Gesellschafters
gebucht wird und die dem Gesellschafter lediglich die Möglichkeit gibt, selbst im Verlustfall eine entsprechende Entnahme
zu tätigen, die zu einer Minderung seines Kapitalkontos führt, stellt keine Sonderbetriebseinnahme dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1167 Nr. 19 OAAAD-23969
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.05.2008 - 8 K 22350/04
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