1) Eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO markiert nicht zwingend das Ende aussichtsreicher
Vollstreckungsmöglichkeiten. Das Unvermögen des Schuldners, seine gesamten fälligen Geldschulden zu begleichen, besagt nicht,
ob noch ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Steuerschulden zu begleichen.
2) Es ist unzulässig, für die Geschäftsführerhaftung lediglich die Voranmeldungszeiträume mit Umsatzsteuerzahllasten einzubeziehen.
In die Betrachtung sind alle Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume eines Jahres bis zum Ende des Haftungszeitraums einzubeziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1331 Nr. 21 EFG 2009 S. 1359 Nr. 17 UAAAD-23967