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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 10004/03

Gesetze: FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, FGO § 155, ZPO § 283

Zur Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen und Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung

Leitsatz

  1. Schriftsätze der Beteiligten, die zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der abschließenden gerichtlichen Entscheidung bei Gericht eingehen, sind i.d.R. nur zu berücksichtigen, wenn das Gericht den Beteiligten das Nachreichen des Schriftsatzes gestattet hat oder hierdurch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist.

  2. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts und kommt vor allem dann in Betracht, wenn Schriftsätze mit verfahrensrechtlichem Inhalt nachgereicht werden oder wenn aufgrund des Ergebnisses der (inzwischen geschlossenen) mündlichen Verhandlung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eine weitere Aufbereitung des Streitstoffs erforderlich ist.

  3. Hat sich ein Beteiligter trotz ausreichender Gelegenheit nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet und nimmt nachträglich zu Fragen Stellung, die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, muss die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1278 Nr. 20
MAAAD-23961

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.03.2008 - 4 K 10004/03

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