Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des
Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG
Leitsatz
1. Eine nur kurzfristige fremd
finanzierte Mittelzuführung auf dem betrieblichen Girokonto am Jahresende,
die alleine dazu dient, den Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen
Stichtag kurzfristig zurückzuführen (Windowdressing), ist wegen
Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO steuerlich nicht zu
berücksichtigen, da sie nur der Umgehung des Schulzinsenabzugsverbots des
§ 4 Abs. 4a EStG dient.
2. Der Anwendung des § 42 AO
steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die spezielle Missbrauchsregelung
des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. ersatzlos aufgehoben hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 622 Nr. 17 EFG 2009 S. 1354 Nr. 17 KÖSDI 2009 S. 16667 Nr. 10 VAAAD-23958
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2009 - 2 K 160/06
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