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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1750/08 Kg

Gesetze: VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 2 EStG§ 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG§ 63 Abs. 1 Satz 3 FGO § 102 Satz 1

Voraussetzungen für eine nur anteilige Gewährung deutschen Kindergeldes

Leitsatz

  1. Bei der Befugnis nach § 76 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, den Kindergeldanspruch eines im Inland beschäftigten Elternteils ruhen zu lassen, soweit im Wohnsitzstaat (hier: Belgien) auf Grund einer Erwerbstätigkeit bzw. vorausgegangener Arbeitslosigkeit des anderen Elternteils ebenfalls ein Kindergeldanspruch besteht, dort aber keine Familienleistungen beantragt werden, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

  2. Übt die Familienkasse ihr Ermessen nicht aus (sog. Ermessensausfall), weil sie von einer gebundenen Entscheidung ausgeht, liegt hierin ein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründender Ermessensfehler.

  3. Bei der Ermessensentscheidung dürfte zu berücksichtigen sein, ob die Kindergeldberechtigten Kenntnis von einem vorrangigen ausländischen Anspruch auf Familienleistungen hatten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAD-23951

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.05.2009 - 14 K 1750/08 Kg

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