Einkünfteerzielungsabsicht eines außerordentlichen Professors - Schulgeld für niederländische Kunsthochschule
Leitsatz
1) Aufwendungen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines außerordentlichen Professors sind dann nicht als Betriebsausgaben
abziehbar, wenn für die Lehrveranstaltungen weder Lehrvergütungen noch Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
2) Studiengebühren für den Besuch einer niederländischen Kunsthochschule mit dem Studienziel eines Bachelors sind gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abziehbar.
3) Ein Verstoß gegen das sog. Sonderungsverbot liegt bei einer Studiengebühr von 2.587 DM im Streitjahr 2000 nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 630 Nr. 17 EFG 2009 S. 1204 Nr. 15 EStB 2009 S. 402 Nr. 11 TAAAD-23950
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