1.) Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten unzulässig. Der
ansonsten vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erforderlichen Stellungnahme der betroffenen Richter bedarf es in
einem solchen Fall nicht. Über einen rechtsmissbräuchlichen Antrag kann ohne vorherigen gesonderten Beschluss im Urteil mitentschieden
werden.
2.) Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einem bloßen Hinweis auf einen
möglichen Schadensersatzprozess nicht gegeben.
3.) Ist ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und erlangt die Finanzverwaltung unabhängig von dem
streitgegenständlichen Auskunftsersuchen Kenntnis von den steuerrelevanten Tatsachen, kann nur ein sog. qualifiziertes materielles
Verwertungsverbot ein Feststellungsinteresse begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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