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FG Münster Urteil v. - 10 K 4209/06 Kg EFG 2009 S. 1404 Nr. 17

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 AufenthaltsG § 23a GGArt. 3 Abs. 1 EStG § 62 Abs. 2 Satz 1

Kindergeld:

Kein Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen, nach § 23a AufenthaltsG geduldeten Ausländerin

Leitsatz

1) Die Gewährung von Kindergeld gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG setzt voraus, dass der Ausländer sich mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und darüber hinaus berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit nach §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und ElternzeitG in Anspruch nimmt.

2) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Kindergeld zu gewähren, wenn nur von einem Daueraufenthalt auszugehen ist. Vielmehr ist es verfassungsgemäß, dass der Einkommensteuer-Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt vorliegt.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1404 Nr. 17
UAAAD-23941

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FG Münster, Urteil v. 20.05.2009 - 10 K 4209/06 Kg

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