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Überlassung eines Geschäftslokals (Filialeinzelhandel) führt zur Betriebsaufspaltung
Voraussetzungen für die sachliche Verflechtung
Der IV. Senat des BFH hat sich den Vorgaben insbesondere des X. Senats angeschlossen und die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsaufspaltung im Hinblick auf die sachliche Verflechtung näher spezifiziert. Er übernahm die funktionale Betrachtungsweise der Rechtsprechung des X. Senats, wenn es nur um die Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter geht. Im Entscheidungsfall wurde dem Betriebsunternehmen durch den Gesellschafter eine Filiale überlassen, die funktional für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellte.
Einzelhandel mit zehn Filialen
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer GmbH waren u. a. die Eheleute A und B mit 75 % beteiligt. Die GmbH unterhielt an verschiedenen Standorten zehn Verkaufsfilialen in angemieteten Räumen mit einer Gesamtfläche von 1.931 qm. Die Filiale B befand sich in der X-Straße 1 und wurde ab Dezember 2000 in das Gebäude X-Straße 7 verlegt. Dieses Grundstück hatten zuvor die Eheleute A und B als GbR für 2,6 Mio. DM gekauft. Ab November 2000 wurde das Ladenlokal im Erdgeschoss (175 qm) an die GmbH verpachtet.
Von den Umsätzen der GmbH entfielen auf die Filiale B in der Zeit vo...