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Wahlrecht zugunsten der 4/3-Rechnung kann noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs ausgeübt werden
Der Steuerpflichtige kann sein Wahlrecht, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG anstatt durch Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, auch noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs ausüben. Das Wahlrecht entfällt nicht bereits dann, wenn er eine [i]Wahlrecht bis zur Aufstellung des JahresabschlussesEröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet, sondern erst dann, wenn er einen Jahresabschluss aufstellt.
Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach das Wahlrecht bereits dann abschließend zugunsten einer Bilanzierung ausgeübt wird, wenn der Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz bzw. [i]Änderung der RechtsprechungAnfangsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet .
Hinweis: Das Urteil wirkt sich wie folgt aus:
Hat der Steuerpflichtige freiwillig [i]Wahlrecht bei freiwilliger Eröffnungsbilanz und Buchführungeine Eröffnungsbilanz aufgestell...