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Familienrecht | Altersvorsorge zulasten nachehelichen Unterhalts
Der Unterhaltspflichtige darf neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben; sie ist beim Ehegattenunterhalt zu seinen Gunsten mit bis zu 4 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche zusätzliche Altersvorsorge gezahlt wurden. Umgekehrt sind den Nettoeinkünften des Unterhaltspflichtigen Steuererstattungen hinzuzurechnen; davon sind wiederum etwaige Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen abzusetzen. Bei seiner Billigkeitsentscheidung über die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578b BGB; hier Krankheitsunterhalt) muss das Gericht allerdings vorrangig berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einget...