Notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO von Beteiligten bei Einspruchsverfahren zu einheitlichen und gesonderten Feststellungen
Nach § 360 Abs. 3 AO ist in Einspruchsverfahren gegen einheitlich und gesondert vorgenommene Feststellungen die Hinzuziehung aller Feststellungsbeteiligten zwingend erforderlich (sog. notwendige Hinzuziehung). Dies gilt jedoch nicht für Feststellungsbeteiligte, die nach § 352 AO nicht befugt sind, Einspruch einzulegen. Auch bei einem Einspruch eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn persönlich angehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO), ist die Gesellschaft beizuladen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen sind wird (vgl. , BStBl 1992 II S. 559).
Für die nachfolgend genannten Personenzusammenschlüsse sind somit folgende Fallvarianten denkbar:
1. Personenzusammenschlüsse mit Geschäftsführern (OHG, KG, GbR)
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Einspruchsführer (§ 352 AO) | Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO) | ||||
1. | des/der ausgeschiedenen Gesell- schafter(s) (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO) | ||||
2. | des/der Gesellschafter(s) für einen Rechtsstreit nach | ||||
a) | § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO (z. B. Ge- winnanteil, Beteiligung strittig) | ||||
b) | § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Son- derbetriebsausgaben) | ||||
Gesellschafter für einen Rechts- streit nach | |||||
a) | Geschäftsführer (in Verfahrensstandschaft für die Personengesellschaft) | ||||
b) | § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Sonderbetriebsausgaben) | Geschäftsführer (in Verfahrensstandschaft für die Personengesellschaft) | |||
Ausgeschiedene(r) Gesellschafter (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO) | Geschäftsführer (in Verfahrensstandschaft für die Personengesellschaft) |
Für oHG, KG, GdbR in Liquidation gilt die Tabelle in Tz. 1 entsprechend, wobei der Liquidator/die Liquidatoren in Verfahrensstandschaft für die sich in Liquidation befindende Gesellschaft handelt(n). Nach der handelsrechtichen Vollbeendigung sind sämtliche Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt und daher notwendig hinzuzuziehen, wenn nicht von allen Beteiligten gemeinsam Einspruch einlegt wurde (vgl. hierzu Tz 4 und 5 Karte 1 zu § 352 AO).
2. Erbengemeinschaft, Miteigentümer-Vermietungsgemeinschaft, atypisch stille Gesellschaft u. a.
Der , BFH/NV 2009 S. 597) entschieden, dass der Empfangsbevollmächtigte bei der atypisch stillen Gesellschaft die Rolle des bei einer atypisch stillen Gesellschaft nicht vorhandenen vertretungsberechtigten Geschäftsführers übernimmt.
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Einspruchsführer (§ 352 AO) | Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO) | ||||
Empfangsbevollmächtigter i. S. d. § 183 AO (in Verfahrensstand- schaft für die Gesamtheit der Feststellungsbeteiligten) (§ 352 Abs. 2 AO) | 1. | ||||
2. | des/der Gemeinschafter(s) für einen Rechtsstreit nach | ||||
a) | |||||
b) | § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Son- derwerbungskosten) | ||||
3. | |||||
4. | der widersprechende Gemeinschafter bei gesetzlich fingierten Empfangsbe- vollmächtigten bzw. bei vom FA be- stimmten Empfangsbevollmächtigten (§ 352 Abs. 2 Satz 2 AO) | ||||
1. | Empfangsbevollmächtigter i. S. d. § 183 AO (in Verfahrensstandschaft für die Gesamtheit der Feststellungsbeteilig- ten) | ||||
2. | sämtliche Gemeinschafter, wenn Beleh- rungsgebot nicht erfüllt | ||||
3. | der widersprechende Gemeinschafter bei gesetzlich fingierten Empfangsbe- vollmächtigten bzw. bei vom FA be- stimmten Empfangsbevollmächtigten | ||||
Gemeinschafter für einen Rechtsstreit nach | |||||
a) | 1. | Empfangsbevollmächtigter i. S. d. § 183 AO (in Verfahrensstandschaft für die Gesamtheit der Feststellungsbeteilig- ten) | |||
b) | § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Sonderwerbungskosten) | 2. | sämtliche Gemeinschafter, wenn Beleh- rungsgebot nicht erfüllt | ||
3. | der widersprechende Gemeinschafter bei gesetzlich fingierten Empfangsbe- vollmächtigten bzw. bei vom FA be- stimmten Empfangsbevollmächtigten |
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0622.1.1-5/1 St 41
Fundstelle(n):
YAAAD-23782