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§ 13c ErbStG versus § 13a ErbStG
Sonderfälle des § 13c ErbStG und möglicher Schuldenabzug
Nach § 13c ErbStG sind bebaute Grundstücke und Grundstücksteile im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG gehören. Damit kommen zweifelsohne Begünstigungen für Grundstücke und Grundstücksteile des Privatvermögens in Betracht. Des Weiteren sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 13c ErbStG aber auch Steuerbefreiungen möglich, wenn zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile zwar zum Betriebsvermögen, aber nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören. Der nachfolgende Beitrag zeigt den Anwendungsrahmen des § 13c ErbStG auf und geht im Rahmen praktischer Hinweise auf erforderliche Kürzungen des Schuldenabzugs ein.
I. Allgemeines
Bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die
zu Wohnzwecken vermietet werden,
im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft ...