Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann, wenn die Feststellung des Finanzgerichts dazu dienen soll, die Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten zu erleichtern, nach Eintritt der Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruches
nicht mehr begründet werden.
Nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als drei Jahren seit der Durchführung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und fortgesetzter
Vollstreckung auch aus weiteren Rückständen kann ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr
nicht mehr begründet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-23592
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2009 - 5 K 102/08
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