Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei fehlender
„Entscheidungsreife” des Einspruchs
Überlastung der Rechtsbehelfsstelle kein ausreichender Grund
für verzögerte Einspruchsbearbeitung
Leitsatz
1. Hat die Finanzbehörde nach
Einlegung eines Einspruchs vom Einspruchsführer weitere Unterlagen zur
Aufklärung des Sachverhalts angefordert, so ist hierin ein ausreichender
Grund i. S. v. § 46 Abs. 1 FGO für eine Verzögerung der
Sachentscheidung zu sehen. Auch wenn der Sachverhalt vollständig
aufgeklärt oder nicht weiter aufklärbar ist, muss der Behörde
noch ein hinreichender Zeitraum zur Würdigung des Einspruchs in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingeräumt werden (im
Streitfall: Unzulässigkeit einer knapp zwei Monate nach der Mitteilung des
Klägers, die angeforderten Unterlagen nicht einzureichen, eingelegten
Untätigkeitsklage).
2. Der Staat kann sich für eine
verzögerte Bearbeitung von Rechtsbehelfen nicht darauf berufen, nicht
ausreichend personelle oder sachliche Mittel für die Bearbeitung der
Rechtsbehelfe bereitgestellt zu haben. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) bedingt es vielmehr im Gegenteil, hinreichende Ressourcen vorzuhalten, um
dieser Pflichtaufgabe gerecht werden zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-23584
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 29.05.2009 - 6 K 352/09
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