1. Investitionszulage für einen
Dachgeschossausbau ist nicht zu gewähren, wenn die neu geschaffene Wohnung
nach Fertigstellung weder aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden
Mietverhältnisses entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen noch
dafür vorgehalten wird.
2. Der Formmangel eines mit dem
minderjährigen Sohn geschlossenen Mietvertrages (keine Bestellung eines
Ergänzungspflegers; auch dann nicht, wenn der Formmangel erkannt wird)
kann nicht mit steuerlicher Wirkung dadurch geheilt werden, dass er durch einen
neuen Vertrag mit der bereits volljährigen Partnerin des Sohnes ersetzt
wird, nachdem diese mit dem gemeinsamen Kind ebenfalls in die Wohnung
eingezogen ist. Dieses Verhalten lässt vielmehr erkennen, dass den
Parteien des ersten Vertrages der Bindungswille fehlte.
3. Ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten ist gegeben, wenn Eltern, nur um
Investitionszulage für eine an sich unentgeltliche und somit nach dem
InvZulG 1999 nicht begünstigte Überlasssung einer Wohnung zu
erhalten, einen Mietvertrag mit ihrem minderjährigen Sohn schließen,
nach dem sie von diesem nur und genau den Betrag erhalten, den der Sohn zuvor
genau zu diesem Zweck von seinem Vater und seiner Großmutter
überwiesen bekommen hat.
Fundstelle(n): XAAAD-23577
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2009 - 1 K 1817/06
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