Steuerpflicht der Rentenzahlungen bei von Drittem unentgeltlich zugewendetem Einmalbetrag für den Rentenversicherungsvertrag
Ausschluss einer Nachholung von zusätzlicher Restwertabscheibung aus den Vorjahren durch § 4 Abs. 3 FördG
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung abgeschlossen, muss
er die erhaltenen Rentenzahlungen auch dann mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn ihm der für das
Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt
worden ist.
2. Das wird weder durch § 22 Nr. 1 Satz 2, 1 Alt. EStG noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige den
Dritten später beerbt hat und die Zuwendung zur Rentenversicherung auch schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich erfasst worden
ist; während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil (Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich
nur der Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugekommenen Leibrente herangezogen.
3. Da der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigten
Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen ist, schließt § 4 Abs. 3 FördG damit zugleich
eine andere, die Nachholung von früheren Beträgen ermöglichende Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums aus.
Fundstelle(n): TAAAD-23574
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.12.2008 - 7 K 1674/04
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