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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 1674/04

Gesetze: EStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 1 EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 2 EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 1 EStG 1999 § 12 Nr. 2FördG § 4 Abs. 3

Steuerpflicht der Rentenzahlungen bei von Drittem unentgeltlich zugewendetem Einmalbetrag für den Rentenversicherungsvertrag

Ausschluss einer Nachholung von zusätzlicher Restwertabscheibung aus den Vorjahren durch § 4 Abs. 3 FördG

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung abgeschlossen, muss er die erhaltenen Rentenzahlungen auch dann mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

2. Das wird weder durch § 22 Nr. 1 Satz 2, 1 Alt. EStG noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige den Dritten später beerbt hat und die Zuwendung zur Rentenversicherung auch schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich erfasst worden ist; während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil (Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugekommenen Leibrente herangezogen.

3. Da der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigten Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen ist, schließt § 4 Abs. 3 FördG damit zugleich eine andere, die Nachholung von früheren Beträgen ermöglichende Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums aus.

Fundstelle(n):
TAAAD-23574

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.12.2008 - 7 K 1674/04

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