Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche
Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung
Beeidigung eines Zeugen
Leitsatz
1. Vergebliche Aufwendungen für
die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter – im
Streitfall eines Gebäudes – sind bei eindeutigem Zusammenhang mit
einer Überschusseinkunftsart in dem Veranlagungszeitraum als
Werbungskosten zu erfassen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit
herausstellt, dass es mangels hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts
zu keiner Verteilung des Aufwands nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG
angeführten Vorschriften kommen kann.
2. An den Nachweis bzw. die
Glaubhaftmachung des Erwerbsbezugs vergeblicher Aufwendungen sind jedoch
strenge Anforderungen zu stellen. Im Nachhinein zu Papier gebrachte
Überlegungen zur Höhe der zur Finanzierung des Neubaus erforderlichen
Mieteinnahmen sind kein tauglicher Nachweis für eine ursprünglich
bestehende Vermietungsabsicht anhand äußerer Kriterien.
3. Hat der Steuerpflichtige
während der Phase der Genehmigung des letztlich gescheiterten Bauvorhabens
nach glaubhaften Zeugenaussagen mehrfach erklärt, das projektierte Objekt
zu eigenen Wohnzwecken errichten und nutzen zu wollen, um sich gegenüber
dem bisherigen Familienwohnheim räumlich zu verkleinern, so sprechen diese
äußeren Anzeichen gegen eine Vermietungsabsicht und stehen dem Abzug
der vergeblichen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten entgegen.
4. Dem Antrag des Klägers auf
Beeidigung eines Zeugen ist nicht stattzugeben, wenn die Entscheidung nicht
allein auf der Zeugenaussage beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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