Ausreichende Bezeichung von 18 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Steuerbescheiden auch ohne Angabe der Steuernummer
trotz Zeugenaussage der Ehefrau keine Widerlegung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde
Leitsatz
1. Wurden insgesamt jeweils sechs Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1983 in einer Sendung
per Postzustellungsurkunde zugestellt, so hat der Bearbeiter des Finanzamts den Inhalt der Sendung mit dem unter Feld 1.1.
„Geschäftsnummer” der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk „”… ESt-Besch`e f 78-83 v , …USt-Besch`e f 78-83 v
, …GewSt-Besch`e f 78-83 v ” ausreichend genau entsprechend den Anforderungen von § 3 Abs. 1 S. 2 VwZG in der
bis zum geltenden Fassung bezeichnet. Es war insoweit nicht erforderlich, für sämtliche Bescheide 18 Geschäftsnummern
(Steuernummern) zu bilden oder aber eine Steuernummer 18-fach den jeweiligen Bescheiden voranzustellen.
2. Hat der Postzusteller der Ehefrau des Klägers die Sendung persönlich übergeben, so ist nach den gesamten Umständen von
einer wirksamen Bekanntgabe aller 18 Bescheide auszugehen, wenn u. a. ein Schreiben der früheren Bevollmächtigten des Klägers
kurz nach der Zustellung den Erhalt aller Bescheide nahelegt, in der Folgezeit jahrelang wegen dieser Steuerforderungen Gespräche
an Amtsstelle geführt, Vollstreckungsversuche unternommen, Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, Umbuchungsanträge gestellt
sowie strafrechtliche Ermittlungen geführt worden sind, nunmehr erstmals 14 Jahre nach der Zustellung der Erhalt von nur sechs
der 18 in der Sendung erhaltenen Bescheide behauptet wird und die Zeugenaussage der Ehefrau zu diesem Vorgang auch unter Berücksichtigung
des lange zurückliegenden Zustellungssachverhalts lückenhaft und in sich widersprüchlich ist.
3. Es ist von einem tatsächlichen Zugang von zwei durch einfachen Brief bekanntgegebenen Steuerbescheiden auszugehen, wenn
die rückständigen Steuerbeträge bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer persönlichen Unterredung zwischen dem Kläger,
seinem Rechtsanwalt und Mitarbeitern des Finanzamts waren, das Finanzamt wegen der rückständigen Steuern bereits eine Lebensversicherung
des Klägers pfänden wollte, die Rückstande vom anwaltlich vertretenen Kläger unbestritten jahrelang in Rückständeaufstellungen
des Finanzamts aufgeführt waren und nunmehr 23 Jahre nach der Bekanntgabe erstmals die angeblich unterlassene oder fehlgeschlagene
Bekanntgabe der Bescheide behauptet wird.
Fundstelle(n): PAAAD-23571
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.04.2008 - 3 K 5420/04 B
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