Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung; Anwendung von Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz
Leitsatz
Erschöpft sich die Leistung des Steuerpflichtigen im dem verzehrfertigen Zubereiten der Speisen - im Streitfall durch Würzen
und Braten des rohen Fleisches und Beigabe in ein aufgeschnittenes Brötchen - steht die Lieferung der Nahrungsmittel im Rahmen
der anzustellenden Gesamtbetrachtung im Vordergrund. Die Mitnahme der verzehrfertigen Speise beinhaltet gerade kein über die
Zubereitung hinausgehendes Bewirtungselement.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2009 S. 885 EFG 2009 S. 1261 Nr. 15 KÖSDI 2009 S. 16636 Nr. 9 QAAAD-23562
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